BAG: Rahmensozialplan ist nicht erzwingbar

BAG: Rahmensozialplan ist nicht erzwingbar
09.09.2016596 Mal gelesen
Wird ein Sozialplan nicht für eine konkrete Betriebsänderung abgeschlossen, sondern soll dieser Geltung für sämtliche zukünftigen Betriebsänderungen beanspruchen, spricht man von einem sog. Rahmensozialplan. Ein Rahmensozialplan kann vom Betriebsrat nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden.

Im Fall einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber nach umfassender und rechtzeitiger Information des Betriebsrats über die Betriebsänderung einen Interessenausgleich zu versuchen und regelmäßig einen Sozialplan abzuschließen. Während der Interessenausgleich zwar mit dem Betriebsrat verhandelt werden muss, die Verhandlungen aber auch ergebnislos enden können, ist der Sozialplan durch den Betriebsrat erzwingbar, § 112 Abs. 4 BetrVG. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nach dem Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen in der Einigungsstelle die Betriebsänderung durchführen kann. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber dagegen nicht über den Sozialplan einigen, entscheidet letztlich die Einigungsstelle.

Wird ein Sozialplan nicht für eine konkrete Betriebsänderung abgeschlossen, sondern soll dieser Geltung für sämtliche zukünftigen Betriebsänderungen beanspruchen, spricht man von einem sog. Rahmensozialplan. Das BAG hat mit Beschluss vom 22.03.2016 - 1 ABR 12/14 - entschieden, dass ein solcher Rahmensozialplan nicht über die Einigungsstelle erzwingbar ist. Dies gilt nach Auffassung des BAG bei einem Konzept zu schrittweisen Verbesserung und Optimierung von Arbeitsprozessen. In einem solchen Fall ist jeder einzelne Schritt des Konzepts daraufhin zu überprüfen, ob es sich um eine Betriebsänderung handelt. Ein Rahmensozialplan für künftige, bisher nicht konkret geplante Betriebsänderungen ist zwar zulässig, fällt aber nicht unter das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 112 Abs. 4 BetrVG. Dieser kann damit nur als rein freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen werden. Ein Spruch einer Einigungsstelle über einen Rahmensozialplan ist nicht zulässig.

Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht