Bundesarbeitsgericht: Gewerkschaftswerbung per Mail zulässig

Arbeit Betrieb
22.01.20091267 Mal gelesen

Mit Urteil vom 20.01.2009 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich eine tarifzuständige Gewerkschaft an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden darf. Dies ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der betrieblichen E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.

Die Klage eines Arbeitgebers aus der Informationstechnologiebranche gegen die Gewerkschaft Verdi, gerichtet auf die Unterlassung der Versendung von E-Mails an betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer, scheiterte daher.
 
Die Gewerkschaft handelt bei der Versendung der Mails aufgrund ihrer grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Dem Recht der Gewerkschaft stehen dabei die Rechte des Arbeitgebers aus dem Eigentum (Art. 14 GG) und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gegenüber.
 
Im Rahmen der Abwägung der Rechte der Gewerkschaft und des Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Rechte des Arbeitgebers zurücktreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebslaufstörungen oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen führt.
 
Die neuerliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überrascht nicht, da das Bundesgericht aufgrund der gleichen Grundsätze bereits über die gewerkschaftliche Verteilung von Werbebroschüren im Betrieb entschieden hat. Die bisher aufgestellten Grundsätze sind daher nun auf die Werbung durch "neue Medien" (Internet/E-Mail) im Betrieb entsprechend angewandt worden.
 
 
(Quelle: Pressemeldung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08)
 
Bei Fragen zum Arbeitsrecht, auch in Verbindung mit rechtlichen Fragen der "neuen Medien", steht Ihnen die Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
Ritterstr, 9
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 86 46 30
Fax: 0211/ 320 840
www.tondorfboehm.de