Entgeltfortzahlung bei Durchführung einer ambulanten Kur nicht ohne Weiteres gegeben

Arbeit Betrieb
22.06.2016710 Mal gelesen
(22.06.2016) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2016 zum dortigen Aktenzeichen 5 AZR 298/15 entschieden, dass gesetzlich versicherte Arbeitnehmer während einer ambulanten Vorsorgekur nicht in jedem Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben und deshalb gegebenenfalls Urlaub nehmen müssen, um eine solche Kur durchführen zu können.

Laut Bundesarbeitsgericht ist Voraussetzung für einen Entgeltfortzahlungsanspruch, dass die Maßnahme vom Sozialleistungsträger (z. B. der Krankenkasse) bewilligt worden ist, in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat. 

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die Klägerin bei dem beklagten Land als Köchin beschäftigt ist. Sie unterzog sich vom 04. bis 24.10.2013 einer von ihrer Krankenkasse bezuschussten ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie nach dem Vorbringen insgesamt 30 Anwendungen, je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Zudem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren. 

Der Arbeitgeber, das beklagte Land, hatte sich im Vorfeld geweigert, die Klägerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei zu stellen. Diese hatte daraufhin Urlaub beantragt, der ihr auch bewilligt worden war.

 Nachträglich begehrte die Klägerin Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihr 15 Tage restlichen Urlaub aus dem Jahr 2013 zu gewähren, da der genommene Urlaub nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden dürfe, da sie während der Kur einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gehabt hätte.

Die Klage hatte auch in den Vorinstanzen keinen Erfolg. 

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsprechend der Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorliegend nicht bestand. Ein solcher Anspruch setzt bei gesetzlich Versicherten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EFZG voraus, dass die vom Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewillige ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Das sind nur Einrichtungen, die den Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V genügen. Dies war bei dem Kur- und Wellnesscenter, in dem die Pflegerin die ambulante Kur durchgeführt hat, nicht der Fall, so dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben waren. 

Quelle: BAG PM Nr. 25/16 vom 25.05.2016