Arbeitsrecht Bonn - Ist die zweimailige Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen wirksam?

Arbeitsrecht Bonn - Ist die zweimailige Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen wirksam?
04.04.2016381 Mal gelesen
Grundsätzlich ist die länge der Probezeit auf 6 Monate begrenzt. Vereinbarungen, die eine längere Probezeit als 6 Monate beinhalten sind im Normalfall (§ 622 Abs. 3 BGB) für den Zeitraum von 6 Monaten wirksam,

entfalten aber darüber hinaus keine Rechtswirkungen, da dies gegen die  Regelung des § 622 Abs. 3 BGB verstößt.  Faktisch heißt dies, dass nach dem Ablauf der 6 Monate der Arbeitgeber nicht mehr mit einer Frist von 2 Wochen das Arbeitsverhältnis kündigen kann. Wichtig ist, dass die Probezeit nichts mit der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu tun hat. Nur in Ausnahmefällen ist eine längere Probezeit zulässig.

In einigen Fällen sieht man befristete Arbeitsverträge von Arbeitnehmern, wonach der Arbeitgeber z.B. einen befristeten Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von 6 Monaten geschlossen hat und danach eine Anschlussbefristung von weiteren 6 Monaten erfolgt. In beiden Arbeitsverträgen wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart.Eine solche Vereinbarung entfaltet keine Rechtswirkungen über die vollen 12 Monate Probezeit. Der Arbeitgeber kann die Probezeit einmal vereinbaren. Für den Arbeitnehmer heißt dies, dass in der Anschlussbefristung keine Probezeit mehr besteht.

Unabhängig davon findet bereits nach 6 Monaten das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung (aber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt/ Vollzeit, s. KSchG) und schützt so den Arbeitnehmer vor ordentlichen Kündigungen während der Befristungsbeschäftigung. Bei wirksamer Befristung endet aber trotzdem das Arbeitsverhältnis mit der Befristung.

Rechtsanwalt Sagsöz, Sekretariat fon - 0228 9619720

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