bonn-rechtsanwalt.de / Arbeitsrecht Bonn - Rauswurf wegen Übergewicht unzulässig

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08.01.2016191 Mal gelesen
Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen dessen krankhaften Übergewichts (Adipositas), muss er nachweisen, dass dieser die ihm aufgetragenen Aufgaben nicht erfüllen kann.

 Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Schadenersatz wegen Diskriminierung steht dem Arbeitnehmer allerdings nur unter weiteren Voraussetzungen zu.

In einem Fall, den das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf zu entscheiden hatte, war dem langjährigen Mitarbeiter einer Gartenbaufirma die Kündigung ins Haus geflattert. Der Gärtner litt unter Adipositas, der so genannten Fettleibigkeit. Er wog rund 200 kg bei einer Körpergröße von 194 cm. Die Arbeitgeberin hatte die Kündigung damit begründet, er sei aufgrund seiner Körperfülle nur vermindert leistungsfähig.

Seine Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Die Arbeitgeberin hatte die angebliche verminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers vor Gericht nicht hinreichend dargelegt, heißt es in einer Mitteilung des LAG. Die Arbeitgeberin hätte nachweisen müssen, dass der Arbeitnehmer ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Erfolglos war der Mitarbeiter allerdings mit seinem Antrag auf Schadenersatz wegen einer Diskriminierung. Laut EuGH kann Adipositas als Behinderung gelten und dann unter die Antidiskriminierungsrichtlinie fallen, die sich in Deutschland im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wiederfindet.

Voraussetzung für eine Diskriminierung wegen einer Behinderung ist, »dass die Adipositas des Arbeitnehmers, wenn sie unter bestimmten Umständen eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist, unter den Begriff "Behinderung" im Sinne der Richtlinie fällt.«

Es müsste also eine dauerhafte Einschränkung im Berufsleben vorliegen. Diese Prüfung sei Sache des Gerichts (EuGH, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen C-354/13)

Das ArbG konnte eine solche Einschränkung nicht feststellen, da der Mitarbeiter selbst vorgetragen hatte, alle geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können.


Bei Kündigungen Anruf im Sekr. RA Sagsöz 0228 9619720

Vorabinfo:  www.bonn-rechtsanwalt.de


Quelle:
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015
Aktenzeichen 7 Ca 4616/15
Pressemitteilung 100/15 vom 17.12.2015