Phänomen Urlaubsarbeit: Dienstanrufe und berufliche Mails im Weihnachtsurlaub?

Phänomen Urlaubsarbeit: Dienstanrufe und berufliche Mails im Weihnachtsurlaub?
21.12.2015202 Mal gelesen
Der Vorgesetzte muss dringend etwas wissen, ein Kollege hat schnell mal eine kleine Frage: Viele Arbeitnehmer bekommen auch im Urlaub dienstliche Anrufe und E-Mails. Vor allem Fach- und Führungskräfte verreisen häufig mit Laptop und Diensthandy und bleiben auch im Urlaub für den Chef erreichbar.

Arbeitsrechtlich gilt jedoch: Wenn der Vertrag keine Vereinbarungen über die reguläre Arbeitszeit hinaus enthält, dürfen Arbeitnehmer im Urlaub durchaus ihr Diensthandy ausschalten und den Arbeitslaptop zuklappen. Wer im Urlaub alle Kommunikationskanäle kappt, über die er normalerweise für seinen Arbeitgeber erreichbar ist, hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.

Einzige Ausnahme: In absoluten Notfällen darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter durchaus auch in seiner Freizeit bzw. im Urlaub stören - z.B. dann, wenn ein fehlendes Passwort die Arbeit des kompletten Betriebs lahmlegen würde.

Eine grundsätzliche Erreichbarkeit im Urlaub können Arbeitgeber jedoch nicht verlangen! So ist eine Dauererreichbarkeit nur möglich, wenn ein Arbeitnehmer offiziell Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst hat. Von Rufbereitschaft wird gesprochen, wenn sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet hat, jederzeit für seinen Arbeitgeber telefonisch erreichbar zu sein, um auf Abruf arbeiten zu können. Von Bereitschaftsdienst wird gesprochen, wenn sich der Arbeitnehmer an einem ganz bestimmten Ort aufzuhalten hat, um notfalls unmittelbar seine Arbeit aufnehmen zu können.

Wichtig: Rufbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst und zeitgleicher Urlaub schließen sich aus! Weder bei Rufbereitschaft noch bei Bereitschaftsdienst dürfen sich Arbeitnehmer im Urlaub befinden.

Außerdem schulden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auch gemäß Bundesurlaubsgesetz Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer muss seinen gesetzlichen Mindesturlaub nehmen und darf in dieser Zeit nicht von seinem Arbeitgeber gestört werden. Ein ständiges Reagieren auf berufliche Anfragen würde dem Erholungszweck hier eindeutig widersprechen.

Hinzu kommt, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mit einer permanenten Erreichbarkeit gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen würden. Denn: Arbeitnehmer dürfen nicht länger arbeiten als gesetzlich vorgesehen. Beide Seiten sollten daher eine ständige Erreichbarkeit auf jeden Fall vermeiden!

Unsere Empfehlung aus der anwaltlichen Praxis: Wer in seinem Weihnachtsurlaub oder an den Feiertagen permanente E-Mails und Anrufe seines Chefs ignoriert, kann dies mit ruhigem Gewissen tun. Wer dabei Angst um seine Karriere hat, sollte sich ohnehin fragen, ob er bei einem solchen Arbeitgeber überhaupt arbeiten möchte.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Arbeitsrecht?

Dann kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei: Wir beraten Sie umfassend zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Sie in allen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen - außergerichtlich und gerichtlich.

Direktdurchwahl: 089 / 37 41 85 32

office@jusdirekt.com - www.JusDirekt.com

Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihr Rechtsproblem. Das Team von JusDirekt.