Finanzkrise, Rezession – Was ist im Falle der Kündigung zu tun? Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Wie kann ich mich schützen?

Arbeit Betrieb
14.10.20081941 Mal gelesen
Börsencrash und Bankenpleiten gehörten in den letzten Wochen zum Alltag. Plötzlich anberaumte Krisensitzungen haben die Arbeitnehmerschaft extrem verunsichert. Auch wenn der Kelch an einem vorübergegangen ist, möchte man für die nächste Krise gewappnet sein.
Morgens um 9.00 Uhr wird eine Mitarbeiterbesprechung einberufen. Der Chef berichtet vom Auftragsrückgang, wirtschaftlichen Problemen und schwierigen Zeiten. Schließlich verkündet er im Anschluss, man werde sich von einem Viertel der Mitarbeiter trennen. Der Schock sitzt tief.
Wenn es hart auf hart kommt, reagiert der Arbeitgeber mit betriebsbedingten Kündigungen. Ist der Arbeitsplatz nachweislich weggefallen, erfolgt die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer in der Regel nach einem Punkteschema. Wer die wenigsten Sozialpunkte hat muss gehen. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und Unterhaltspflichten finden hierbei Berücksichtigung. Eine Heirat oder ein unterhaltspflichtiges Kind sollten daher prophylaktisch dem Arbeitgeber mitgeteilt und nicht verschwiegen werden. Ist man als schwerbehindert eingestuft oder unterfällt man dem Mutterschutz, genießt man einen besonderen Kündigungsschutz.
Hält man erst die Kündigung in den Händen, ist sofort zu reagieren. Für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage lässt das Gesetz einem nur drei Wochen Zeit.
"Wie hoch ist denn meine Abfindung?"
Nicht selten ist ein Arbeitnehmer erschrocken, wenn er hört, dass ein Anspruch auf eine Abfindung grundsätzlich gar nicht existiert. Ein Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur dann, wenn ein Sozialplan dies vorsieht oder aber das Gericht das Arbeitverhältnis aufgelöst hat.
Je nachdem wie viel Angriffspunkte die Kündigung des Arbeitsgebers zulässt, desto unsicherer ist die Rechtslage. Diese Unsicherheit lässt sich der Arbeitgeber gerne durch die Zahlung einer Abfindung abkaufen. In diesem Zusammenhang muss sich der betreffende Arbeitnehmer u. a. folgende Fragen stellen: "Hat der Betriebsrat meiner Kündigung zugestimmt? Ist mein Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen? Gab es die Möglichkeit, mich auf einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen? Warum ich? Hätte nicht mein kinderloser Kollege gehen müssen? Was passiert mit der mir zugesagten Sonderzahlung? Bekomme ich noch den versprochenen Bonus?"
Der Arbeitnehmer sollte sich keinesfalls von einem Arbeitgeber zum Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags zwingen lassen. Er sollte den Vorschlag des Arbeitsgebers in Ruhe überdenken und sich sachkundigen Rat einholen. Ist der neue Job noch nicht in Sicht, sollte der Anspruch auf Arbeitslosengeld in jedem Falle im Vorfeld abgesichert werden. Erst danach sollte entschieden werden, ob man um seinen Arbeitsplatz kämpfen möchte oder aber sich zu einer friedlichen Lösung bereit erklärt.
 
Julia Wasert
Rechtsanwältin