Die Abfindung

Arbeit Betrieb
24.09.20082336 Mal gelesen

Anspruch auf Abfindung nach einer Kündigung?

Seit Anfang 2004 gibt es § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dort steht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn er nicht gegen eine Kündigung klagt.

Aber die Tücke des Gesetzes liegt ja immer im zweiten Satz. Dort ist nämlich geregelt, dass der Arbeitgeber die Abfindung in der Kündigung anbieten muss; sonst entsteht kein Anspruch.

Auch sonst gibt das Gesetz keine klar definierten Abfindungsansprüche her. In größeren Betrieben mit Betriebsrat müssen bei Betriebsänderungen Sozialpläne vereinbart werden, die meist Abfindungen enthalten. Die Höhe der Abfindung wird aber von Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart - sie ergibt sich nicht aus dem Gesetz.

Außerdem kann in eher seltenen Fällen das Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung nach seinem Ermessen festsetzen. Dies gilt bei leitenden Angestellten und für Arbeitnehmer, denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung unzumutbar geworden ist.

Fazit: Einen echten gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung gibt es nicht. Abfindungen sind auch nach der neuen Rechtslage meistens das Ergebnis von Verhandlungen in einem Kündigungsschutzprozess.

Höhe der Abfindung?

Für die Höhe der Abfindung kommt es auf viele Unstände an. Der "Regelsatz", der bei den Arbeitsgerichten als Verhandlungsgrundlage für Abfindungen gilt, beträgt ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Dieses Berechnungsschema findet sich auch in dem oben zitierten § 1a KSchG.

Der "Regelsatz" ist aber nur eine Verhandlungsgrundlage. Von da aus kann es in den Verhandlungen nach unten oder nach oben gehen. Je nach Prozesschancen, Verhandlungsgeschick und Taktik der beteiligten Rechtsanwälte.

In der Praxis wird die Höhe der Abfindung ganz wesentlich davon bestimmt, wie viel Lohn der Arbeitgeber am Ende eines Prozesses nachzahlen müsste, wenn er den Kündigungsschutzprozess verliert und wie hoch sein Risiko ist, den Prozess zu verlieren. Auf Arbeitnehmerseite kommt es maßgeblich darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich bereit wäre, an seinen alten Arbeitsplatz zurückzukehren und ob er nach der Kündigung schnell einen neuen Arbeitsplatz fand.

Der Millionendeal?

Abfindungen in Millionenhöhe, wie sie der Presse oft zu entnehmen sind, kommen oft ähnlich zustande sind aber für den "normalen" Arbeitnehmer nicht zu erreichen. Wer eine so hohe Abfindung erreicht, hat meist einen Arbeitsvertrag mit langer Laufzeit und einem sehr hohen Gehalt vereinbart, den der Arbeitgeber unter normalen Umständen nicht vorzeitig kündigen könnte. Auch hier verbirgt sich also hinter der Abfindung das Gehalt, das der Arbeitgeber noch zahlen müsste.

Wer kassiert mit?

Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Das Arbeitsamt, die Krankenkasse, die Pflegeversicherung und die Rentenversicherung erhalten also nichts von der Abfindung. Das Finanzamt hingegen fordert seinen Anteil vom ersten Cent an, wobei für Abfindungen aber eine etwas günstigere Steuerformel gilt.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer abgekürzten Kündigungsfrist beendet wird. Falls danach vom Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragt wird, zahlt das Arbeitsamt nicht von Beginn der Arbeitslosigkeit an.