Hitzefrei für Arbeitnehmer?

Hitzefrei für Arbeitnehmer?
03.07.2015467 Mal gelesen
Für diese Woche werden in ganz Deutschland Temperaturen weit über 35 Grad erwartet. Schüler, die noch keine Ferien haben, können auf „Hitzefrei“ hoffen und die heißen Tage am See verbringen. Doch wie sieht es mit den Arbeitnehmern aus? Gibt es „Hitzefrei“ auch im Büro?

Zunächst einmal vorweg: Hitzefrei im Büro kommt äußerst selten vor - nicht nur, weil die meisten Büros mittlerweile klimatisiert sind.

Ab 35 Grad ( ) besteht Chance auf Hitzefrei

Eine Chance auf Hitzefrei besteht nur dann, wenn die Temperaturen in den Innenräumen 35 Grad überschreiten und etwaige technische Maßnahme nicht zur Kühlung beitragen. Erst dann ist davon auszugehen, dass der Raum nicht mehr zur Verrichtung von Arbeit geeignet ist (Vgl. "Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5").

Unter 35 Grad muss der Arbeitgeber Maßnahmen zur Kühlung ergreifen

Bei einer Innentemperatur zwischen 30 und 35 Grad ist der Arbeitgeber verpflichtet sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um die Raumtemperatur zu senken. Dazu gehören zum Beispiel technische Maßnahmen, wie die Bereitstellung von Ventilatoren oder Klimageräten. Auch Maßnahmen, die die Organisation der Arbeitszeiten betreffen, sind denkbar. Dazu gehört die Nutzung von Gleitzeit. Möglicherweise wird der Arbeitgeber auch angehalten sein, die Kleidungsvorschriften zu lockern.

Bei einer Innentemperatur zwischen 26 und 30 Grad sollte der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die Temperatur im Raum zu senken. Hier gilt in der Praxis nichts anderes als beim oben Gesagten. Dem Arbeitgeber stehen auch hier verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Von der Arbeitszeitverlagerung bis zur Bereitstellung von Getränken oder der Steuerung von Lüftungseinrichtungen ist alles denkbar.

Bei einer Innentemperatur von bis zu 26 Grad ist es den Arbeitnehmern zuzumuten wie gewohnt weiter zu arbeiten.

Was ist, wenn der Arbeitgeber gar keine Maßnahmen ergreift?

Wenn der Arbeitgeber auch bei einer Raumtemperatur von über 30 Grad keine geeigneten Maßnahmen ergreift, hat der Arbeitnehmer bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr für seine Gesundheit das Recht eigenmächtig seinen Arbeitsplatz zu verlassen (§ 9 ArbSchG). Eine solche erhebliche Gefahr kann beispielsweise bei Schwangeren oder Arbeitnehmer, die schwere körperliche Arbeit verrichten müssen, angenommen werden. Es handelt sich hierbei aber um Ausnahmefälle. In aller Regel hat der Arbeitnehmer kein Recht aufgrund überhöhter Temperaturen einfach seinen Arbeitsplatz zu verlassen.

Der Arbeitgeber muss hingegen bei einem Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der ASR A3.5 i.V.m. § 3a I 1 ArbStättV stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. § 9 I Nr. 2 ArbStättV i.V.m. § 25 ArbSchG). Bis zu 5.000 Euro Bußgeld können hier auf den Arbeitgeber zukommen.

Hat der Arbeitgeber diese Vorschriften bewusst missachtet und damit vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit seiner Arbeitnehmer in Gefahr gebracht, komm auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe in Betracht (Vgl. § 26 Nr. 2 ArbSchG).