Widerruf von Zustimmung für Werbefilmaufnahmen wirksam?

Arbeit Betrieb
30.06.201595 Mal gelesen
Will ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Widerruf seiner vormals erteilten Zustimmung zu Videoaufnahmen für ein Imagevideo erklären, reicht der Hinweis auf das Ende des Arbeitsverhältnisses als Grund nicht aus.

Will ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Widerruf seiner vormals erteilten Zustimmung zu Videoaufnahmen für ein Imagevideo erklären, das weder mit seiner Person noch seiner Funktion wirbt, ihn nicht namentlich nennt und auch sonst seine Identität nicht in den Vordergrund rückt, ist für die Wirksamkeit des Widerrufs eine plausible Begründung erforderlich.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13entschieden.

Im Jahr 2008 erklärte der klagende Arbeitnehmer durch Unterschrift seine Zustimmung zu Filmaufnahmen seiner Person für ein Werbevideo des Unternehmens. In dem Video ist der Kläger zweimal jeweils zwei bis drei Sekunden zu sehen. Das Video wurde auf der Website des beklagten ehemaligen Arbeitgebers des Klägers veröffentlicht.

Nachdem das Arbeitsverhältnis im September 2011 geendet hatte, widerrief der Kläger im November 2011 durch anwaltliches Schreiben seine Zustimmung und erhob schließlich unter Hinweis auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen seitens der Beklagten dahingehend Klage, dass es die Beklagte auch zukünftig zu unterlassen habe, das zwischenzeitlich von der Website entfernte Werbevideo mit den ihn zeigenden Sequenzen auf ihrer Website der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihm ferner ein Schmerzensgeld von mindestens ca. 6.000,00 EUR zu zahlen habe.

Das beklagte Unternehmen beantragte Klagabweisung unter Hinweis auf die von dem Kläger erteilte Zustimmung. Ferner habe der Kläger keine Gründe für seinen nunmehrigen Widerruf dargetan.

Das Bundesarbeitsgericht teilte wie die Vorinstanzen die Auffassung des beklagten Unternehmens und wies die Revision des Klägers zurück. Zwar schließe eine zeitlich nicht befristet erteilte Zustimmung einen späteren Widerruf nicht aus. Jedoch bedeute dies nicht wiederum, dass eine früher erteilte Zustimmung später jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden könne. Es sei vielmehr im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.

Ein Arbeitnehmer könne nach Ende des Arbeitsverhältnisses die weitere Verwendung eines Werbevideos verlangen, in dem sein früherer Arbeitgeber mit der Person oder der Funktion des Arbeitnehmers im Unternehmen wirbt. Ist die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Video hingegen nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität seiner Person auch sonst nicht herausgestellt, könne von einer wirtschaftlichen Verwertung der Abbildung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden.

Zwar seien die beiden den Kläger wenige Sekunden zeigenden Sequenzen kein bloßes "Beiwerk" des Videos gewesen. Der Kläger habe aber nicht plausibel dargetan, weshalb ihm ein Festhalten an seiner früheren wirksam erteilten Einwilligung nunmehr nicht mehr zumutbar sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei als alleiniger Grund vorliegend nicht ausreichend.