Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Vernetzung via VPN

Arbeit Betrieb
01.05.2015876 Mal gelesen
Soll eine VPN-Verbindung beispielsweise auf den Laptops der Außendienstmitarbeiter eingerichtet werden, so besteht regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 I Nr. 6 BetrVG (ArbG Stuttgart v. 25.07.2013 - 17 BV 37/13)

Aus der heutigen Arbeitswelt ist die Vernetzung von PCs mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Das klassische firmeninterne LAN-Netzwerk wird hierbei vermehrt auch durch die Einbindung von Home-Office-Arbeitsplätzen und mobilen Geräten wie Laptops, Smartphones und Tablets ergänzt. Eine solche Vernetzung mit externen Geräten kann u.a. über eine sog. VPN-Verbindung erfolgen. Hierbei handelt es sich um ein virtuelles privates Netzwerk. Durch die Anmeldung des externen Geräts über die VPN-Verbindung erhält dieses Gerät Zugang zum Firmennetzwerk. Der Anmeldevorgang geschieht dabei nicht spurenlos. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls die Anmeldezeiten des Mitarbeiters nachvollzogen werden können.

Soll eine solche VPN-Verbindung beispielsweise auf den Laptops der Außendienstmitarbeiter eingerichtet werden, so besteht regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 I Nr. 6 BetrVG (ArbG Stuttgart v. 25.07.2013 - 17 BV 37/13). 

Die insofern erforderliche Überwachungseignung wird zumeist bereits darin bestehen, dass der Arbeitgeber nachvollziehen kann, wann sich die Außendienstmitarbeiter im Netzwerk angemeldet haben. Ob der Arbeitgeber dies auch tatsächlich überprüfen will oder bereits vorher erklärt, er werde dies nicht tun, spielt für das Bestehen des Mitbestimmungsrechts keine Rolle. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Einrichtung einer VPN-Verbindung dazu führen kann, dass die Mitarbeiter noch nach dem Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit ihre Arbeitsleistung von zu Hause erbringen. Insofern können ggf. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 I Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG berührt werden. Dagegen scheidet ein Mitbestimmungsrecht aus, wenn die Verbindung auf Wunsch eines einzelnen Mitarbeiters auf dessen Laptop oder Smartphone eingerichtet wird. In diesem Fall fehlt es an dem für das Mitbestimmungsrecht vorauszusetzenden kollektiven Tatbestand.

Steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu, ist seine Zustimmung vor der Einrichtung der VPN-Verbindung einzuholen. Kann keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt werden, so entscheidet auf Antrag einer der beiden Parteien die Einigungsstelle

Wird die Verbindung ohne Zustimmung des Betriebsrats oder entsprechenden Beschluss einer Einigungsstelle eingerichtet, so kann der Betriebsrat deren Löschung verlangen und ggf. beim Arbeitsgericht durchsetzen.

Dr. Christian Velten

Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen