Arbeitsvertrag günstiger als Tarifvertrag? - BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

Arbeit Betrieb
23.04.2015292 Mal gelesen
Der Inhalt eines Arbeitsvertrags wird oft von Tarifverträgen bestimmt. Die Vorgaben dieser Tarifverträge gelten zwischen Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend. Das bedeutet: Abweichende vertragliche Regelungen sind ua. nur dann zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Der vereinfachte Fall: Arbeitnehmer N. hatte einen Arbeitsvertrag, der auf bestimmte Tarifverträge "in ihrer jeweiligen Fassung" verwies. Nach einem Betriebsübergang schloss der neue Arbeitgeber einen Haustarifvertrag. Dieser Haustarifvertrag sah neue Bedingungen für Arbeitszeit und Entgelt vor. N. meinte, er habe weiterhin Anspruch auf die früheren Arbeitsbedingungen.

Das Problem: Man kann sich das anzuwendende Recht nicht immer aussuchen. Wird ein Arbeitsverhältnis von einem Tarifvertrag erfasst, gilt dieser Tarifvertrag - auch wenn es "nur" ein Haustarifvertrag ist. Zulässige abweichende Abmachungen in einem Arbeitsvertrag beschränken sich dann auf "Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers" - was oft schwer zu bewerten ist.

Das Urteil: Vertragliche Ansprüche kommen im Tarifrecht nur zum Tragen, wenn sie gegenüber dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifvertrag für den Arbeitsnehmer günstiger sind. Ist das über einen "Sachgruppenvergleich" nicht zweifelsfrei feststellbar, bleibt es bei der tariflichen Regelung (BAG, Urteil vom 15.04.2015, 4 AZR 587/13 - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: N.'s Arbeitszeit und Entgelt durften nicht für sich betrachtet werden. In der Zeit, um die es hier ging, war keine für N. günstigere Regelung erkennbar - zahlte der neue Arbeitgeber für die längere Arbeitszeit doch auch eine höhere Vergütung. Ein Trostpflaster blieb N.: Die vertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge finden ansonsten schon noch Anwendung.