Kündigung bekommen und auf Kündigungsschutzklage verzichtet. Was nun?

Kündigung bekommen und auf Kündigungsschutzklage verzichtet. Was nun?
03.03.2015153 Mal gelesen
Sie haben eine Kündigung bekommen und auf die Kündigungsschutzklage verzichtet? Jetzt denken Sie aber doch über eine Kündigungsschutzklage nach. Ist sie noch zulässig?

Sie haben eine Kündigung bekommen und auf die Kündigungsschutzklage verzichtet?

Jetzt denken Sie aber doch über eine Kündigungsschutzklage nach. Ist sie noch zulässig?

Diese Frage hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten von Arbeitnehmern beantwortet. Der Arbeitgeber hat sich von einer Arbeitnehmerin mit Aushändigung der Kündigung durch Unterschrift bestätigen lassen, dass diese auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dazu klargestellt, den Arbeitnehmer einseitig und unangemessen benachteiligt, wenn der Verzicht ohne jede Gegenleistung erfolgt. Der Verzicht des Arbeitnehmers auf die Kündigungsschutzklage ist daher nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.

Die Klägerin bei dem Beklagten Drogerieunternehmer angestellt und als Verkäuferin in Teilzeit tätig. Es wurde festgestellt, beiden Tageseinnahmen aus dem Tresor verschwunden waren. Da der Täter nicht ausfindig gemacht werden konnte, kündigte der Arbeitgeber allen Arbeitnehmerinnen, die im Besitz eines Tresorschlüssels waren fristlos. Auf allen Kündigungen hatte der Arbeitgeber den Vermerk notiert "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf eine Klage gegen die Kündigung wird verzichtet." Die gekündigten Mitarbeiterinnen hatten die Erklärung aus Angst vor einer Strafanzeige unterzeichnet.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass ein derartiger Klageverzicht nach § 307 BGB unwirksam ist. Durch den Klageverzicht werde von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz abgewichen. Da der Arbeitgeber den Klageverzicht für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert habe, handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die im konkreten Fall einer Überprüfung nicht standhalten.

Tipp für die Praxis:

Als Arbeitnehmer sollten Sie niemals die Wirksamkeit einer Kündigung sofort bei Übergabe bestätigen. Nur unseriöse Arbeiter versuchen ihre Arbeitnehmer zu überrumpeln oder mit der Drohung einer Strafanzeige einzuschüchtern. Lassen Sie immer erst von einem Fachmann beraten, bevor sie eine Unterschrift leisten. In können sonst erhebliche wirtschaftliche Nachteile.

Sie haben eine Kündigung bekommen?

Rufen Sie uns umgehend an. Für die Kündigungsschutzklage laufen Fristen.

Besuchen Sie uns unter http://www.jusdirekt.de/index.php/arbeitsrecht.