Anders als für das Amtsgericht Solingen im Strafverfahren, das den Manager wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hatte, stand nämlich für das ArbG nicht hinreichend fest, dass der ehemalige Vorgesetzte den Kläger sexuell missbraucht hat (Az.: 3 Ca 1356/13).
Auf Dienstreise soll es zum sexuellen Missbrauch gekommen sein
Der Kläger hatte geltend gemacht, sein Vorgesetzter habe ihn auf einer gemeinsamen Dienstreise sexuell missbraucht. Der Vorgesetzte war im Rahmen eines Strafprozesses am 14.11.2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Der Vorgesetzte hat hiergegen Rechtsmittel eingelegt. Mit seiner Klage vor dem ArbG wollte der Kläger die Kündigung des ehemaligen Chefs erreichen, hatte hiermit aber keinen Erfolg.
Zwar habe ein Arbeitnehmer nach § 12 Abs. 3 AGG Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens durch den Arbeitgeber, so das ArbG. Wenn nach objektiver Betrachtungsweise eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung des Arbeitgebers nur das Ergebnis haben könne, eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, so habe der Arbeitnehmer deshalb Anspruch auf deren Durchführung. Eine solche Ermessensreduzierung sei bei einem sexuellen Missbrauch möglich, befanden die Solinger Richter.
Allerdings stand für die Richter aufgrund der Beweisaufnahme nicht zur vollen Überzeugung fest, dass der Vorgesetzte den Kläger sexuell missbraucht hat. Im Rahmen einer Analyse der Zeugenaussagen und der Anhörung des Klägers sei zwar die Darstellung des Klägers überwiegend wahrscheinlich, da diese mehr Realkennzeichen aufweise, die für die Glaubhaftigkeit sprechen. Allerdings verblieben Zweifel, sodass der Kläger das Beweislastrisiko zu tragen habe, erklärte das ArbG.
Bei den Rahmenumständen wohl ein hartes Urteil für den möglicherweise betroffenen Arbeitnehmer.
Quelle: Beck Verlag