Mindestlohn ab 2015 – Anforderungen und Ausnahmen

Mindestlohn ab 2015 – Anforderungen und Ausnahmen
22.12.20141578 Mal gelesen
Ab 2015 gilt der allgemeine flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. „Das führt zu vielen Umstellungen. Für die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und auch für die Verbraucher, die sich in einigen Branchen auf höhere Preise einstellen müssen“, erklärt Rechtsanwalt Klaus Picker aus Soest.

Der Mindestlohn war lange umstritten. Kritiker befürchten, dass durch den flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 Euro Arbeitsplätze vernichtet werden. Eine Befürchtung, die von der Bundesagentur für Arbeit nicht geteilt wird. Experten der BA rechnen sogar damit, dass einige Stellen durch die bessere Entlohnung schneller besetzt werden können.

"Der Mindestlohn gilt zwar flächendeckend und für alle Branchen, dennoch gibt es Ausnahmen", erklärt Rechtsanwalt Picker. Denn wenn sich Arbeitgeber und Gewerkschaften auf einen Mindestlohn geeinigt haben, kann dieser übergangsweise auch unterhalb der gesetzlichen 8,50 Euro liegen. Das gilt u.a. für Friseurbetriebe, Schlachthöfe oder Wäschereien. 2017 soll mit diesen Übergangsregeln Schluss sein und alle Arbeitnehmer einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro erhalten.

Der Mindestlohn gilt auch nicht für Auszubildende oder Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss. Der Mindestlohn muss auch nicht bei Praktika innerhalb der Berufsausbildung gezahlt werden. Außerdem kann auch die Vergütung von Überstunden abweichend sein. "Voraussetzung dafür ist aber, dass es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, nach der Überstunden auch durch Freizeitausgleich abgegolten werden können", so Rechtsanwalt Picker.

Auf die Arbeitgeber kommen durch die Einführung des Mindestlohns noch mehr Pflichten zu. Dazu zählen u.a. ausführliche Dokumentationspflichten bei geringfügig Beschäftigten, in der Baubranche, in der Gastronomie, bei Logistik und Transport sowie der Gebäudereinigung. Hier muss die tatsächliche Arbeitszeit genau dokumentiert werden und über zwei Jahre aufbewahrt werden.

Darüber hinaus sind die Betriebe, die Subunternehmen beschäftigen, auch dafür verantwortlich und haftbar, dass das Subunternehmen den Mindestlohn an seine Beschäftigten zahlt.

Mehr Informationen zu arbeitsrechtlichen Themen unter: http://anwalt-soest.de/meine-rechtsgebiete/arbeitsrecht.html

 

Rechtsanwalt Klaus Picker

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Der Mandant ist in der Kanzlei Picker kein Fall, sondern in erster Linie ein Mensch. Deshalb gilt der optimalen Betreuung des Mandanten und seiner Ziele größtes Augenmerk. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant ist die Basis für den späteren Erfolg.

Rechtsanwalt Klaus Picker vertritt Sie vor allen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten, Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten. Natürlich gehört auch die außergerichtliche Beratung und Betreuung der Mandanten, z.B. bei der Vertragsgestaltung zum Portfolio.

 

Schwerpunktmäßig ist Rechtsanwalt Klaus Picker in den Bereichen Arbeitsrecht, Mietrecht, Baurecht, Grundstücks- und Immobilienrecht, Verkehrsunfallrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen tätig.