Arbeitsrecht: Elternzeit - Kündigungsschutz und Eigenkündigung

Arbeit Betrieb
28.05.20094409 Mal gelesen

Wer sein Kind bei sich zuhause betreuen möchte, kann von seinem Arbeitgeber Elternzeit verlangen, das heißt unbezahlten Sonderurlaub. Dieser Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muß diese beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, außerdem muß dabei angegeben werden, für welchen Zeitraum man die Elternzeit in Anspruch nehmen will, dies muß zumindest für die nächsten zwei Jahre festgelegt werden.

Ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung - höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit - genießt man einen besonderen Kündigungsschutz, der Arbeitgeber kann einem nicht kündigen, dieses Kündigungsverbot gilt bis zum Ende der von einem selbst festgelegten Elternzeit.

Dieser Kündigungsschutz eröffnet taktische Möglichkeiten: wenn es im Betrieb bereits Anzeichen dafür gibt, daß es demächst Kündigungen geben wird, sollte man überlegen, ob man nicht noch schnell Elternzeit verlangen sollte, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sollte der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aussprechen, ohne dafür vorher eine besondere behördliche Genehmigung eingeholt zu haben, ist die Kündigung unwirksam. Auf jeden Fall sollte man, wenn man eine Kündigung erhält, rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, die Frist dafür beträgt drei Wochen, beginnend mit dem Erhalt des Kündigungsschreibens.

Während der Elternzeit kann man - mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers - bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, bis zu 30 Stunden pro Woche. Sollte nun dieser andere Arbeitgeber kündigen, genießt man keinen Kündigungsschutz, der Schutz besteht nur bei dem Arbeitgeber, bei dem man die Elternzeit in Anspruch genommen hat.

Wer nach dem Ende der Elternzeit nicht zu seinem Arbeitgeber zurückkehren möchte, kann selbst kündigen. Sollten die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen recht lang sein, kann man ein Sonderkündigungsrecht nutzen, die Kündigungsfrist beträgt dann höchstens drei Monate.

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