Nachdem der Bundesfinanzhof ebenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Streichung der so genannten Pendlerpauschale hat, verhandelt der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts bereits am 10.09.2008 mündlich zu dieser Problematik.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2006 mit einer Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Mit der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG ordnete der Gesetzgeber an, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Nach der Neuregelung können lediglich Fahrtaufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" abgezogen werden. Eine entsprechende Regelung besteht auch für Freiberufler und Gewerbetreibende.
Die vorlegenden Gerichte halten die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für verfassungswidrig. Die Regelung sei mit der bereichsspezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Einkommensteuerrecht nicht vereinbar. Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit habe sich der Gesetzgeber entschieden, im Einkommensteuerrecht die finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Mit der Streichung des Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber gegen das Nettoprinzip. Trotz der privaten Wahl des Wohnorts seien die Fahrtaufwendungen nicht dem Privatbereich zuzuordnen; vielmehr seien sie allein beruflich veranlasst. Sie gehörten deshalb zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen Aufwendungen. Zudem habe der Gesetzgeber das mit der Streichung der Pendlerpauschale eingeführte Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt. Denn sonstige Mobilitätskosten (z.B. bei doppelter Haushaltsführung) könnten weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden. Die Neuregelung genüge darüber hinaus im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten, die an unterschiedlichen Orten beruflich tätig sind, nicht dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz von Ehe und Familie.
Quelle: Pressestelle des BVerfG