Kann an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet wäre, Urlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch gewährt werden?

Arbeit Betrieb
01.10.2014957 Mal gelesen
Für die Beantwortung der Frage kommt es auf die Auslegung des AZG, des BUrlG sowie des TVöD an.

Die Behandlung der Feiertage ist gesondert in §§ 9 bis 13 AZG und in § 3 EFZG geregelt. Urlaubsrechtlich sind die Feiertage nur dadurch von Bedeutung, dass dann, wenn die übliche Arbeitszeit schon durch einen Feiertag ausfällt und deshalb Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist, dieser Tag für die Urlaubsgewährung nicht zur Verfügung steht, da der Arbeitnehmer ohnehin keine Arbeitsleistung schuldet. Denn die Erfüllung eines Anspruches auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch sog. Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten zur Arbeit verpflichtet wäre. Ohne die Gewährung von Urlaub müsste der Arbeitnehmer- wie dienstplanmäßig vorgesehen- an diesen Feiertagen abarbeiten.
§ 3 Abs. 2 BUrlG steht dem nicht entgegen. Nach § 3 Abs. 2 BUrlG gelten als Werktage im Sinne des §3 Abs. 1 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das Bundesurlaubsgesetz verbietet damit nicht eine Anrechnung von gesetzlichen Feiertagen mit Arbeitsverpflichtung auf den Erholungsurlaub. Sofern an einem gesetzlichen Feiertag Arbeitspflicht besteht, ist er urlaubsrechtlich wie ein Werktag zu behandeln. § 3 Abs. 2 BUrlG steht dem nicht entgegen. Ausgehend von dem gesetzlichen Regelfall, dass § 9 ArbZG die Beschäftigung der Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen verbietet, soll diese Vorschrift lediglich eine Verkürzung des Urlaubsanspruches durch Einbeziehung von Tagen verhindern, an denen keine Arbeitspflicht besteht. Soweit ein Arbeitnehmer während eines geplanten Urlaubszeitraumes dienstplanmäßig an einem Feiertag arbeiten müsste, bedarf es auch für diesen Tag einer Freistellung von der Arbeitspflicht, er zählt als Urlaubstag.
Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, wenn er auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, trifft keine vom Gesetz abweichende Regelung.
Schon nach seinem Wortlaut schließt §26 TVöD mit der Verwendung des Begriffs "Arbeitstage" als mögliche Urlaubstage alle Tage ein, an denen ein Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.
Urlaubstage werden in § 26 TVöD als "Arbeitstage" bezeichnet. Arbeitstage i.S.d. § 26 TVöD werden als alle Tage definiert, an denen der Arbeitgeber zu arbeiten hat.
Dem Wortlaut des § 26 TVöD lässt sich auch kein Anhaltspunkt für einen Willen der Tarifvertragsparteien entnehmen, dass für Feiertage, an denen eine Arbeitspflicht besteht, eine Ausnahme gelten soll. Zu den Arbeitstagen gehören demnach auch alle Feiertage, an denen der Beschäftigte dienstplanmäßig zu arbeiten hätte. Damit bleibt es bei der Regelung des § 26 TVöD, wonach im Übrigen das Bundesurlaubsgesetz gilt.
Urlaub kann nur für solche Tage gewährt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit andernfalls hätte arbeiten müssen. Deshalb sind von gewährten Urlaubstagen alle Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer ohne die Gewährung von Urlaub hätte arbeiten müssen, auf den tariflichen Urlaubsanspruch anzurechnen. Wäre eine Anrechnung auf den Urlaub nicht möglich, könnte dem Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag, an dem er zur Arbeit verpflichtet ist, kein Urlaub gewährt werden; er müsste während seines Urlaubes an diesem Tag arbeiten und am Feiertag gegebenenfalls seinen Urlaub unterbrechen. Dies stünde im Widerspruch zu dem Gebot der zusammenhängenden Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG
Der Gesamturlaubsanspruch wird durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer dienstplanmäßig zur Arbeit eingeteilt ist und deshalb ohne Urlaubsgewährung zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre, erfüllt.