"Arbeitsbedingungen wie im KZ" als freie Meinungsäußerung

"Arbeitsbedingungen wie im KZ" als freie Meinungsäußerung
30.09.2014786 Mal gelesen
Auch ein unsäglicher Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen im KZ ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn es nicht um Sachkritik geht, sondern eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werden soll.

Ein Betriebsratsmitglied eines Brandenburger Unternehmens soll sich auf einer Betriebsratssitzung anlässlich einer lautstarken Diskussion mit der anwesenden Personalleiterin über Arbeitszeiten einmalig geäußert haben, dass die Arbeitsbedingungen "wie in einem KZ" seien.

Nachdem der Betriebsrat den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung dieses Betriebsratsmitglieds verweigert hatte, beantragte der Arbeitgeber bei Gericht zum einen, die Zustimmung zur Kündigung zu ersetzen; in einem Eilverfahren beantragte sie außerdem, diesem Betriebsratsmitglied bis zur Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung per einstweiliger verfügung die Betriebsratstätigkeit zu untersagen.

Die Arbeitgeberin argumentierte, dass das Betriebsratsmitglied mit seiner Aussage die Arbeitgeberin selbst sowie dessen Verantwortliche persönlich grob beleidigt habe. Da die Äußerung in einer Betriebsratssitzung gefallen sei, rechtfertige dass neben der außerordentlichen Kündigung auch den Ausschluss aus dem Betriebsrat. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung müsse dem Betriebsratsmitglied die Amtsausübung untersagt werden, da es der Arbeitgeberin unzumutbar sei, mit ihm noch vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

Demgegenüber gab der Betriebsrat u.a. zu bedenken, dass die Äußerung einmalig und im Affekt geschehen sei, keine ernsthafte Gleichsetzung mit Lagerzuständen gemeint sei und dass die Äußerung zudem nicht betriebsöffentlich, sondern im Rahmen einer Betriebsratssitzung gefallen sei. Zudem habe das Arbeitsverhältnis zuvor langjährig ohne jede Beanstandung bestanden.

Das Landesarbeitsgericht hat, wie schon das Arbeitsgericht, den Antrag auf einstweilige Untersagung der Betriebsratstätigkeit zurückgewiesen.

Das Gericht sah in der umstrittenen Äußerung eine - wenn auch völlig unpassende und übers Ziel hinausschießende - Aussage im Zusammenhang mit einer Sachdiskussion über konkrete Arbeitsbedingungen, und keine Diffamierung konkreter Personen. Die Meinungsäußerung des Betriebsratsmitgliedes erfolgte zwar in drastischer Wortwahl, die geeignet ist, Anstoß zu erregen. Der streitige KZ-Vergleich mag von der Personalleiterin als persönlich beleidigend empfunden worden sein. In der Betriebsratssitzung hat sie entsprechendes aber nicht geäußert. Eine Schmähung liegt indes erst vor, wenn der Kritik kein Tatsachenkern zugrunde liegt oder der Erklärende bewusst falsche Tatsachen streut. Hierfür fehlten aber im konkreten Fall greifbare Anhaltspunkte. Selbst wenn man der Meinungsäußerung des Betriebsratsmitgliedes einen beleidigenden, herabwürdigenden Tatsachenkern entnehmen sollte, diente dieser der Stützung der Werturteile über die Arbeitsbedingungen im Betrieb und steht wegen dieses Zusammenhangs ebenfalls unter dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Hauptsacheverfahren (also darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung ersetzt wird) steht für den 2.10.2014 an.

Wir werden darüber an dieser Stelle berichten.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2014 - 10 TaBVGa 146/14