Das "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge" (TzBfG) ermöglicht die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes bis zu einer Gesamtdauer von maximal zwei Jahren. Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens kann der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Eine "Verlängerung" in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in der Regel nur dann vor, wenn noch vor Ablauf der zunächst vereinbarten Laufzeit des Arbeitsvertrages eine Verschiebung des Beendigungszeitpunktes und damit eine Änderung der Vertragsdauer zwischen den Parteien in schriftlicher Form vereinbart wird.
Werden im Rahmen der Befristungsverlängerung sonstige Vertragsinhalte geändert, beispielsweise die Wochenarbeitszeit, handelt es sich grundsätzlich um einen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Ohne Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes ist eine solche Befristungsvereinbarung aufgrund des Verstoßes gegen das Anschlussverbot grundsätzlich unzulässig. Hat der Arbeitnehmer jedoch einen rechtlichen Anspruch auf Anpassung des Vertragsinhaltes, z.B. durch Veränderung der Arbeitsbedingungen, so handelt es sich im Falle dessen dennoch um eine wirksame Befristungsverlängerung.
Im Falle einer unwirksamen Befristung, gilt der befristete Arbeitsvertrag in Anwendung des
§ 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Fachanwalt und Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Zimmermann