BAG: Krematoriumsmitarbeiter muss Schadensersatz für entwendetes Zahngold leisten

BAG: Krematoriumsmitarbeiter muss Schadensersatz für entwendetes Zahngold leisten
28.08.2014256 Mal gelesen
Wem steht bei Einäscherungen gefundenes Zahngold zu?

Das BAG (Urt. v. 21.08.2014 - 8 AZR 655/13) hat ganz aktuell entschieden, dass ein Mitarbeiter eines Krematoriums seinem Arbeitgeber Schadensersatz leisten muss, wenn er bei der Einäscherung Edelmetallrückstände an sich nimmt und weiterverkauft. Dies ergebe sich aus den entsprechend anzuwendenden Regeln des Auftragsrechts. Gem. § 667 BGB muss der Beauftragte dem Auftraggeber alles herausgeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz gilt entsprechend auch im Arbeitsrecht. Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber grundsätzlich herausgeben, was er in Ausübung seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber erlangt.

Dies gilt nach Auffassung des BAG auch für Edelmetalle, die bei der Einäscherung in einem Krematorium anfallen. Ob der Arbeitgeber hieran Eigentum erlangt habe oder nicht, spiele deshalb keine Rolle. Da der beklagte Mitarbeiter das Zahngold bereits weiterveräußert hatte, muss er nun Schadensersatz leisten. 

Das BAG hat die Sache allerdings noch nicht endgültig entschieden, sondern an das LAG zurück verwiesen. Dieses muss nun klären, wem der Schadensersatzanspruch zusteht. Hintergrund ist, dass das Krematorium mittlerweile von einer Tochtergesellschaft betrieben wird. Es könnte folglich ein Betriebsübergang gem. § 613a BGB vorgelegen haben. Dann wäre die Tochtergesellschaft Anspruchsberechtigte. Die Entscheidung des BAG ist daher nur ein Etappensieg für die Klägerin.

RA Dr. Christian Velten

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