Klageverzicht bei überdurchschnittlichem Zeugnis als Kompensation

Klageverzicht bei überdurchschnittlichem Zeugnis als Kompensation
25.07.20141174 Mal gelesen
LAG Niedersachen zur Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Abwicklungsvertrag

Nach dem Ausspruch einer Kündigung können beide Arbeitsvertragsparteien ein Interesse daran haben, einen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Zum einen um Kosten zu sparen, aber zum anderen auch, um schnell Planungssicherheit zu erhalten. Denkbar ist deshalb, dass ein sog. Abwicklungsvertrag geschlossen wird. Der Abwicklungsvertrag unterscheidet sich vom Aufhebungsvertrag dadurch, dass er selbst nicht die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses regelt, sondern lediglich Bestimmungen über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach der erfolgten Kündigung trifft. Gegenstand eines solchen Vertrages kann die Zahlung einer Abfindung, eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder auch eine Regelung über das zu erteilende Zeugnis sein. Die Kündigung selbst bleibt dagegen unangetastet. Der Arbeitnehmer kann daher auch innerhalb der Drei-Wochen-Frist noch gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. Aus diesem Grund enthalten zahlreiche Abwicklungsverträge einen Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Hierdurch will der Arbeitgeber erreichen, dass er mit Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. 

Eine solche Verzichtsklausel ist allerdings nicht ohne Weiteres wirksam. Die Rechtsprechung betont, dass Klageverzicht zwar grundsätzlich zulässig ist, eine Klageverzichtsklausel, bei der es sich regelmäßig um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, aber an den §§ 307ff. BGB zu messen ist. Sie darf den Arbeitnehmer damit unter anderem nicht unangemessen benachteiligen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist deshalb, dass der Arbeitnehmer eine angemessene Kompensation für seinen Klageverzicht erhält (grundlegend BAG, Urt. v. 6.9.2007 - Az. 2 AZR 722/06). Diese kompensatorische Gegenleistung kann etwa in der Zahlung einer Abfindung bestehen. Nach einer neuen Entscheidung des LAG Niedersachsen reicht insofern sogar aus, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis zu erteilen als eigentlich geschuldet wäre (LAG Niedersachsen, Urt. v. 27.03.2014 - 5 Sa 1099/13). 

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Gießen

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