Arbeitsrecht Bonn: Verzicht auf Kündigungsschutzklage durch Arbeitnehmer

Arbeitsrecht Bonn: Verzicht auf Kündigungsschutzklage durch Arbeitnehmer
24.07.2014259 Mal gelesen
Arbeitnehmer können als Gegenleistung für ein überdurchschnittliches Arbeitszeugnis wirksam auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.

Nachdem einem Fleischer aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden war, unterzeichneten er und sein Arbeitgeber eine sogenannte Abwicklungsvereinbarung. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Firma zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Führungsbewertung. Im Gegenzug erklärte der Fleischer, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Wenig später überlegte er es sich anders, widerrief seinen Verzicht und erhob Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die für den Arbeitnehmer ungünstige Entscheidung der Vorinstanz. Dementsprechend hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Gesamtnote gut ist aber eine substantiierte Gegenleistung in diesem Sinne. Ohne die Vereinbarung hätte der Gekündigte nämlich lediglich einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis mit der Bewertung zur vollen Zufriedenheit gehabt.

Die LAG-Richter berücksichtigten bei ihrer Entscheidung die traditionelle Rechtsauffassung, dass "zur vollen Zufriedenheit" die durchschnittliche Benotung eines Arbeitszeugnisses darstellt. Wollen Arbeitnehmer in einem Zeugnisprozess eine bessere Benotung erreichen, müssen sie Tatsachen vortragen, die eine bessere Beurteilung rechtfertigen. Das hat der Gekündigte hier aber nicht im erforderlichen Umfang getan.

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Quelle:  LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.3.2014
Aktenzeichen: 5 Sa 1099/13