Kündigung ohne Vollmacht? Unverzüglich Handeln!

Kündigung ohne Vollmacht? Unverzüglich Handeln!
08.05.2014639 Mal gelesen
Erstaunlich oft werden Kündigungen von Personen unterschrieben, die dazu nicht – oder nicht alleine – berechtigt sind. Ist einer solchen Kündigung keine Originalvollmacht des Kündigungsberechtigten beigefügt, ist diese Kündigung unwirksam, wenn sie aus diesem Grunde zurückgewiesen wird.

Falls Ihnen eine Kündigung zugeht, bei der Zweifelhaft ist, ob der Kündigende dazu berechtigt ist, sollten Sie unverzüglich handeln. Dies gilt auch in Kleinbetrieben und während der ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses.

Das LAG Schleswig-Holstein hat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 24.02.2014, Az.: 1 Sa 252/13) festgestellt, dass eine Bestellung einer Person zum Personalleiter alleine nicht genügt, um das Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung auszuschließen. Erforderlich sei vielmehr stets, dass der Vollmachtgeber (= Arbeitgeber) den Arbeitnehmer über die Berufung in die Position des Personalleiters in Kenntnis gesetzt hat. Dabei kann nach der Rechtsprechung des BAG für § 174 S. 2 BGB eine konkludente Mitteilung genügen, die Erlangung der Kenntnis auf anderem Wege dagegen nicht. Ein "In-Kenntnis-Setzen" kann insbesondere nicht wirksam durch einen Hinweis des Vertreters auf seine Vertreterstellung erfolgen (BAG, Urteil vom 12.01.2006, Az.: 2 AZR 179/05).
Das BAG hat zwar in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass das Recht zur Zurückweisung nach § 174 S. 1 BGB grundsätzlich nicht im Falle gesetzlicher, organschaftlicher Vertretung (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) bestehen soll. Dies gilt aber laut BAG nicht, wenn im Falle organschaftlicher Gesamtvertretungsmacht ein einzelnes Organmitglied durch die übrigen Organmitglieder zur Alleinvertretung ermächtigt wird. In diesem Falle ist § 174 BGB analog anwendbar (vgl. bereits BAG, Urteil vom 18.12.1980, Az.: 2 AZR 980/78 und aus neuerer Zeit LAG Köln, Urteil vom 13.08.2013, Az.: 11 Sa 1099/12).

Rat: Es kann daher sinnvoll sein, die Vertretungsbefugnisse durch Einsicht in das Handelsregister zu überprüfen.

"Unverzüglich" i.S.d. § 174 BGB bedeutet unter Berücksichtigung von § 121 BGB"ohne schuldhaftes Zögern".

Die Rechtsprechung geht einhellig davon aus, dass "unverzüglich" nicht "sofort" bedeutet. Dem Gekündigten wird gestattet, sich vor Zurückweisung in einem angemessenen Zeitraum rechtlichen Rat einzuholen. Man sollte allerdings nicht unnötig riskieren, nicht innerhalb einer angemessenen Zeit reagiert zu haben. Zwar gibt es auch in der Rechtsprechung keine absolute Grenze in Tagen. Es wird in jedem Einzelfall geguckt, oder die Gekündigte die notwendigen Schritte bis zur Zurückweisung zügig gegangen ist. In einzelnen Entscheidungen wurden Fristen von zehn Kalendertagen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. 02.2009, Az.: 5 Sa 256/08; LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.1995, Az.: 4 Sa 1817/94) für noch "unverzüglich" gehalten. Demgegenüber geht das BAG davon aus, dass eine Zeitspanne von einer Woche unter normalen Umständen ausreichend ist, eine Entscheidung über die Zurückweisung zu treffen, weil die Rüge des § 174 BGB keinerlei Nachforschung und auch keine schwierigen Abwägungsprozesse erfordere (Urteil vom 08.12.2011, Az.: 6 AZR 354/10). Dies gilt auch, wenn der Kündigungsempfänger z.B. vier Tage nach Zugang der Kündigung erst einen Rechtsanwalt aufsucht und die Erklärung über die Zurückweisung danach erst dreizehn Tage nach Kündigungszugang zugestellt wird (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2001, Az.: 2 Sa 1416/00).

Drum sollte man wirklich schnell die Rechtslage prüfen und ggf. eine Zurückweisung vornehmen (lassen).

Einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf es, wenn es aus taktischen Gründen sinnvoll ist, die Zurückweisung nicht sofort, aber noch unverzüglich vorzunehmen. Eine möglichst späte Zurückweisung kann z.B. bei einer erneuten Kündigung zu einer längeren Kündigungsfrist führen, die 6-monatige Wartezeit nach § 1 Abs. I KSchG dann erfüllt oder die Zweiwochenfrist für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. II BGB für den Arbeitgeber zwischenzeitlich abgelaufen sein.

Erstaunlicherweise übersehen auch viele Rechtsanwälte, dass auch der Zurückweisung gegebenenfalls eine Originalvollmacht beigefügt sein muss, da ansonsten die Zurückweisung ihrerseits dann zurückgewiesen werden kann.
Man sollte daher in solchen Fällen immer einen fachlich qualifizierten Rechtsanwalt aufsuchen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf meiner Homepage (www.reineke-ra.de) im Bereich "FAQ".