Arbeitsgericht Bonn Sagsöz&euskirchen Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers ist wirksam

Arbeitsgericht Bonn Sagsöz&euskirchen  Kündigung eines alkoholkranken Berufskraftfahrers ist wirksam
29.04.2014226 Mal gelesen
Führt ein Berufskraftfahrer sein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss, kann sein Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Berufskraftfahrer an einer Alkoholerkrankung leidet, so das Arbeitsgericht Berlin.

Der Arbeitnehmer wurde als Berufskraftfahrer beschäftigt. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot. Er verursachte mit seinem LKW unter Alkoholeinfluss einen Unfall, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Arbeitnehmer hält die Kündigung für unwirksam. Er sei alkoholkrank und habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten daher nicht schuldhaft verletzt.

Die ordentliche Kündigung ist wirksam. Der Arbeitnehmer hat mit seinem Verhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend und in vorwerfbarer Weise verletzt. Der Arbeitgeber darf von einem Berufskraftfahrer erwarten, dass dieser nüchtern zum Fahrtantritt erscheint und auch während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nimmt. Eine Alkoholerkrankung könne den Arbeitnehmer nicht entlasten; ihm sei weiterhin vorzuwerfen, eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gefährdet zu haben. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wiegt auch derart schwer, dass ihm nicht mit einer Abmahnung hätte begegnet werden müssen. Der Arbeitgeber müsse dafür Sorge tragen, dass das Alkoholverbot von allen Fahrern beachtet werde; dies sei mit einer bloßen Abmahnung nicht zu erreichen. Auch habe der Kläger letztlich keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt.

Die außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsgericht aus formalen Gründen für unwirksam gehalten; ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätte, war daher nicht zu entscheiden.

Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

RA Sagsöz Bonn, 0228 9619720

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Quelle:
ArbG Berlin, Urteil vom 03.04.2014
Aktenzeichen: 24 Ca 8017/13
PM des ArbG Berlin Nr. 16/14 vom 14.04.2014