Schriftformerfordernis bei der Befristung eines Arbeitsvertrages

Arbeit Betrieb
21.04.2008416 Mal gelesen

Nach § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Würden die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags vereinbaren, so wäre die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen.
Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen.


Zum Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war als Industriemechaniker auf Grund eines vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Der Arbeitgeber übersandte dem Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer und baldige Rückgabe. Der Arbeitnehmer nahm vereinbarungsgemäß am 4. Januar 2005 seine Arbeit auf. Auf Nachfrage eines Vertreters des Arbeitgebers übergab er nach seinem Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag.


Die Entscheidung:
Die Klage des Arbeitnehmers war in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht urteilte:
Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte.

 

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