Stundenlöhne zwischen 1,59 € und 3,46 €
Ein Pizzabäcker hatte seinen Arbeitnehmern Stundenlöhne unter 3,40 € gezahlt, so dass bei einer 40-Stunden-Woche ein Monatsverdienst von ca. 600,- € angefallen wäre. Die Arbeitnehmer waren jedoch 14 und 14,5 Stunden pro Woche beschäftigt. Sie erhielten vom Jobcenter Aufstockungsleistungen. Nachdem sich der Arbeitgeber unwillig zeigte, die Löhne zu erhöhen, klagte das Jobcenter die Aufstockungsleistungen beim Arbeitgeber ein.
Sittenwidriger Lohn - Lohnwucher
Das Arbeitsgericht Eberswalde gab dem Jobcenter Recht. Das Urteil ist rechtskräftig, da der Arbeitgeber seine Berufung gegen dieses Urteil zurückgenommen hat. Zu den Leitsätzen:
Das Jobcenter kann von einem Arbeitgeber Aufstockungsbeträge, die es im Rahmen der Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt an Arbeitnehmer leisten muss, weil der Arbeitgeber sittenwidrige Löhne zahlt, erstattet verlangen. Die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung angemessener Löhne, die der Arbeitgeber nur zu einem kleinen Teil erfüllt, gehen auf das Jobcenter bis zur Höhe der geleisteten Hilfen über, sofern die Arbeitnehmer bei Zahlung des angemessenen Lohnes nicht hilfebedürftig wären, ansonsten in Höhe der Differenz zwischen geleisteter Hilfe und trotz angemessener Lohnzahlung zustehender Aufstockungsbeträge.
Ein Arbeitgeber, der an seine Arbeitnehmer Stundenlöhne von 1,59 Euro, 1,65 Euro, 2,48 Euro, 2,72 Euro und 3,46 Euro brutto zahlt, betreibt Lohnwucher.
Das Jobcenter kann die im Hotel- und Gaststättengewerbe in der Wirtschaftsregion des Landkreises an gering Qualifizierte üblicherweise gezahlte Vergütung ermitteln, indem es seine aus den Arbeitsvermittlungen erworbenen Kenntnisse über die durchschnittlich gezahlten Löhne zur Grundlage macht.
Fazit
Eine sehr gut nachvollziehbare Entscheidung. Bei den Beschäftigungsverhältnissen zu 14 bzw. 14,5 Stunden pro Woche verdienten die Arbeitnehmer etwa 100,- € im Monat, da die Stundenlöhne derart gering waren. Dass es sich um einen sittenwidrigen Lohn bzw. Lohnwucher handelt, drängt sich wohl jedem auf. Auch die Rückerstattungspflicht der Aufstockungsleistungen durch den Arbeitgeber liegt auf der Hand.
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