Der Fußballverein Hertha BSC hatte einen Profifußballer angewiesen, vorübergehend nicht mehr am Trainingsbetrieb der in der ersten Bundesliga auflaufenden Mannschaft teilzunehmen, sondern stattdessen mit der zweiten Mannschaft zu trainieren. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte der Fußballer erreichen, weiterhin am Profitraining teilnehmen zu dürfen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führen sie aus, dass sich der Spieler arbeitsvertraglich eindeutig dazu verpflichtet hat, auch am Training der zweiten Mannschaft teilzunehmen. Diese vertragliche Bestimmung sei rechtswirksam und für beide Vertragsparteien, also Verein und Spieler, rechtlich bindend. Der Beschluss kann mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg angefochten werden.
RA Sagsöz, Dezernat Arbeitsrecht 0228 9619720
Quelle:
ArbG Berlin, Beschluss vom 18.02.2014
Aktenzeichen: 38 Ga 2145/14
PM des ArbG Berlin 05/14 vom 18.02.2014