Neues Jahr, neues Glück? Was ändert sich 2014 im Arbeits- und Sozialrecht?

Neues Jahr, neues Glück? Was ändert sich 2014 im Arbeits- und Sozialrecht?
27.01.20141645 Mal gelesen
Das neue Jahr hält einige wichtige Änderungen und Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht bereit, über die wir Sie nachfolgend im Überblick informieren möchten:

1.  Mindestlöhne

Inzwischen gibt es für elf Branchen allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Zum 1. Januar 2014 treten im Elektrohandwerk (alte Bundesländer EUR 10,--/Std.; neue Bundesländer EUR 9,10/Std.), der Aus- und Weiterbildungsbranche (alte Bundesländer und Berlin EUR 13,--/Std.; neue Bundesländer EUR 11,65/Std.), im Baugewerbe (alte Bundesländer zwischen EUR 11,10 und 13,95/Std.; Berlin zwischen EUR 11,10 und 13,80/Std.; neue Bundesländer einheitlich EUR 10,50/Std.) sowie in der Gebäudereinigerbranche (Innen- und Unterhaltsreinigung alte Bundesländer EUR 9,31/Std. und neue Bundesländer EUR 7,96/Std.; Glasreinigung (alte Bundesländer EUR 12,33/Std. und neue Bundesländer EUR 10,31/Std.) Erhöhungen in Kraft.

2. Arbeitnehmerfreizügigkeit

Ab 1. Januar 2014 genießen Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union. Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien benötigen keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr, wenn sie eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen möchten. Die Freizügigkeitsbeschränkungen für Entsendungen in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration treten gleichzeitig außer Kraft. Für Arbeitnehmer aus Kroatien besteht allerdings weiterhin grundsätzliche Arbeitsgenehmigungspflicht, außer bei Fachkräften aus Kroatien mit qualifiziertem Berufsabschluss (Vorrangprüfung hinsichtlich des Vorhandenseins deutscher Arbeitnehmer entfällt) oder bei Akademikern aus Kroatien.

3. Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld soll auch in 2014 als eines von mehreren Instrumenten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit wirken. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daher eine Verordnung erlassen, nach der die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2014 entstehen, bis zu 12 Monate betragen kann. Ohne diesen Erlass hätte die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2014 die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten betragen. Die Verlängerung der Bezugsdauer ist vorsorglich erfolgt, um Betrieben bei Arbeitsausfällen Flexibilität zu geben.

4. Neue Regelbedarfe

Ab 1. Januar 2014 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Beispielsweise für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhöht sich der Regelbedarf auf monatliche EUR 391,--.

5. Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2014 weiterhin 18,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

6. Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67

Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1949 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 3 Monaten. Für die folgenden Geburtenjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat. Später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben und erst für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.

 7. Sachbezugswerte 2014

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen, so auch die Werte für Verpflegung und Unterkunft. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum um 2,53 Prozentpunkte (Verpflegung) und 2,2 Prozentpunkte (Unterkunft) gestiegen. Daher betragen die Monatswerte für Verpflegung nun EUR 229,-- und für Unterkunft EUR 221,--.

(Quelle: BMAS Pressemitteilung vom 19. Dezember 2013)

Die vorstehende Darstellung ist nicht abschließend, sondern stellt lediglich eine Zusammenfassung der Neuregelungen dar. Hingewiesen wird daher beispielsweise auf die hier nicht aufgeführten, jährlich anzupassenden Sozialversicherungsrechengrößen. Sie können für das neue Jahr in der vorstehenden Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nachgelesen werden.

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Ansprechpartner: Dr. Alexander Pfohl, LL.M., Rechtsanwalt, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover