Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Sozialgeld

Normen

§§ 19 SGB II

Bürgergeld-V

BT-Drs. 20/3873 (zum Bürgergeldgesetz)

Information

Das vormalige Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird seit dem 01.01.2023 als Bürgergeld bezeichnet. Eine Unterscheidung in der Bezeichnung für die Unterstützung des primären Leistungsempfängers und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft findet nicht mehr statt.

Angehörige sind die in § 16 Abs. 5 SGB X aufgezählten Personen sowie die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartner.

metis