Zur Erstattung von Weiterbildungskosten von Ärzten und Gesundheits- und Krankenpflegern bei sog. „Rückzahlungsklauseln“ im Arbeitsvertrag

Arbeit Betrieb
11.11.2013312 Mal gelesen
Im Arbeitsvertrag kann sich der Arbeitgeber bereit erklären, für den Besuch des Lehrgangs freizustellen und die Lehrgangsgebühren zu übernehmen. Häufig steht dieses unter dem Vorbehalt, dass der Angestellte dem Arbeitgeber die Lohnfortzahlung und die Lehrgangsgebühren zurück bezahlen soll, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund endet. Eine derartige Rückzahlungsklausel muss nicht in jedem Fall wirksam sein.

Denkbar ist, dass diese Nebenabrede der Transparenzkontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegt, wenn nämlich der Arbeitgeber diese Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und sie dem Arbeitnehmer bei Abschluss eines Vertrages stellt. Eine Intransparenz im Sinne des Gesetzes liegt z.B. vor, wenn der Arbeitnehmer unangemessen durch sie benachteiligt wird. Hier liegt die Intransparenz vor, da der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vertrages nicht weiß, welche finanziellen Belastungen -ggfls. in welcher Größenordnung- auf ihn zukommen.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach muss die Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.
Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden.

Die Angaben der Nebenabrede genügen dem Transparenzgebot schon deshalb nicht, wenn die Klausel der Klägerin vermeidbare Spielräume bei der Bestimmung der zu erstattenden Kosten eröffnet. Die in der Rückzahlungsklauseln häufig verwendete Formulierung "die dem Arbeitgeber entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten" lässt offen, welche Kosten dies im Einzelnen sein sollen. Es fehlt an der Angabe, welche konkreten Kosten damit gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können. Solchen Klauseln ist nicht zu entnehmen, mit welchen Lehrgangsgebühren zu rechnen ist, ob der Beklagte neben den Lehrgangsgebühren Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zu erstatten hat, wie diese ggf. zu berechnen sind (zB Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten), für welchen konkreten Zeitraum Lohnfortzahlungskosten anfallen, ob die Rückzahlungsverpflichtung auf die Netto- oder die Bruttosumme gerichtet ist und ob auch die Beiträge zur Zusatzversorgung zu erstatten sind. Die Intransparenz der Klausel wird im Übrigen durch den Umstand belegt, dass die Arbeitgeber die Rückzahlungsforderung auf der Grundlage der von ihm selbst gestellten Klausel mehrfach unterschiedlich berechnet. Zunächst ist eine Berechnung unter Einschluss der Sozialversicherungsabgaben und der Beiträge zur Zusatzversorgung denkbar, sodann kann der Erstattungsbetrag "buchhalterisch noch einmal nachberechnet" werden oder zumindest unter Ausschluss der Zusatzversorgungsbeiträge auf eine dritte Weise bestimmt werden.