Arbeitnehmer kann sein gesetzliches Widerspruchsrechtsrecht gegen Betriebsübergang einbüßen

Arbeitnehmer kann sein gesetzliches Widerspruchsrechtsrecht gegen Betriebsübergang einbüßen
21.10.2013213 Mal gelesen
Verklagt ein Arbeitnehmer nach dem Betriebsübergang den Erwerber auf Feststellung, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, kann er, so das Bundesarbeitsgericht, durch die Art und Weise der Prozessführung und -beendigung sein Recht auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang verlieren.

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den . bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, sagt das Gesetz. Im Ergebnis bleibt für den Arbeitnehmer alles beim Alten, wenn er den Betriebsübergang hinnimmt. Das Gesetz erlaubt ihm indes auch, dem Betriebsübergang binnen eines Monats nach seiner Unterrichtung zu widersprechen. In diesem Fall bestünde das bisherige Arbeitsverhältnis fort.

 

Ein Cateringunternehmen hat im Jahre 1996 eine Kantine übernommen, in der unser Arbeitnehmer schon seit 1985 tätig war. Das Cateringunternehmen verlor den Auftrag zum 31.Dezember 2010 an einen Konkurrenten und informierte den Arbeitnehmer darüber. Der Arbeitnehmer stritt sich dem neuen Kantinenbetreiber vor dem Arbeitsgericht über die Rechtsfrage, ob er infolge eines Betriebsüberganges dessen Arbeitnehmer geworden sei. Er verglich sich dem Betriebserwerber. Der Arbeitnehmer sei niemals Arbeitnehmer des neuen Kantinenbetreibers gewesen; dafür bekommt er vom neuen Kantinenbetreiber 45.000 €.

Nachdem er sich in diesem Prozess verglichen hatte, erklärte er gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber den Widerspruch gegen den Betriebsübergang. Er verlangte die Feststellung, dass er immer noch dessen Arbeitnehmer sei und beanspruchte zudem rückständigen Arbeitslohn.

Der ehemalige Arbeitgeber wies dies Begehren zurück. Daraufhin erhob unser Arbeitnehmer Klage, der das Arbeitsgericht stattgab. Auf die Berufung des Arbeitgebers, hob das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf.

 

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Das Recht zum Widerspruch sei verwirkt, wenn ein Arbeitnehmer zunächst das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber geltend macht und dann hierüber eine vergleichsweise Regelung trifft. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Betriebsübergang stattfand und das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers auf den zunächst verklagten Betriebserwerber übergegangen ist. Nach einer vergleichsweisen Einigung mit dem Betriebserwerber, durch welche der Bestand des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, gehe ein rechtsgestaltender Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines "bereinigten" Arbeitsverhältnisses ins Leere.

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Fazit: Die Frage, ob man als Arbeitnehmer dem Betriebsübergang hinnehmen, oder ihm widersprechen soll, ist nicht pauschal für alle Fallgestaltungen zu beantworten. In vielen Fällen würde ein Widerspruch den Bestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses gefährden, wenn der bisherige Arbeitgeber aufgrund des Betriebsüberganges keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat. Diese Frage sollte auf jeden Fall mit einem im Arbeitsrecht bewanderten Rechtsanwalt erörtert werden.

 

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2013 ; 8 AZR 974/12

Vorinstanz Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 04.07.2012; 6 Sa 83/12)

 

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