Vorliegend war ein Betriebsrat bei dem Unternehmen IAL als Dozent tätig. Als er die Domain "www.ial-br.de" registrierte, die sich aus dem Namen des Unternehmens und der angehängten Kürzel - "br" zusammensetzt, bekam er Ärger. Das Unternehmen verlangte von dem Arbeitnehmer, dass er die Verwendung dieser Domain sofort unterlässt. Ferner sollte er die Domain löschen. Die Firma begründete das damit, dass durch die Verwendung dieser Domain ihre Namensrechte nach § 12 BGB verletzt werden. Aufgrund der großen Ähnlichkeit bestehe angeblich eine große Verwechslungsgefahr.
Das Landesarbeitsgericht Köln schloss sich dem allerdings nicht an. Es entschied mit Urteil vom 06.05.2013 (Az. 2 Sa 62/13), dass das klagende Unternehmen weder einen Anspruch auf Unterlassung, noch auf Löschung dieser Domain gegen den Arbeitnehmer hat.
Gericht verneint Verwechslungsgefahr bei Domain
Eine Verletzung des Namensrechtes liegt mangels Verwechslungsgefahr nicht vor. Das ergibt sich daraus, dass die registrierte Domain doppelt so lang ist wie die Bezeichnung des Unternehmens. Darüber hinaus ist der Name der Firma "ial" für sich genommen eine nichtssagend Buchstabenkombination, die zudem häufiger in anderen Domainnamen vorkommt. Hierfür spricht auch, dass bei der Eingabe von dieser Bezeichnung bei Google auf den ersten 8 Seiten nicht auf die vorliegende Domain verwiesen wird.
Betriebsrat muss bei Betriebsrats-Domain aufpassen
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln ist in einem besonderen Einzelfall ergangen. Aus ihr ergibt sich, dass auch Betriebsräte bei der Registrierung Ihrer Domain gewöhnlich darauf achten müssen, dass sie die Namensrechte des Unternehmens nicht verletzten. Eine besondere Bedeutung hat hier die das Merkmal der Verwechslungsgefahr.
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