Versteckte Zeichen im Arbeitszeugnis

Versteckte Zeichen im Arbeitszeugnis
17.09.2013758 Mal gelesen
Der Beitrag stellt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 18. April 2013 - 5 Ca 80 b /13 in Auszügen dar.

1. Sachverhalt (in Auszügen)

Der Kläger war bei der Beklagten als Ergotherapeut beschäftigt. Die Parteien beendeten ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Prozessvergleich in einem Parallelverfahren vor dem Arbeitsgericht Kiel. Unter Ziffer 4) des Vergleiches verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis zu erteilen. Der Beklagte erteilte dem Kläger nach mehrfachen Aufforderungen ein Zeugnis. Der Kläger beanstandete das ihm erteilte Arbeitszeugnis des Beklagten aus mehreren Gründen, u.a. wegen der Unterschrift. Der Beklagte hatte das Zeugnis mit seiner Unterschrift versehen, wobei in dem ersten Buchstaben seines Namens ein G enthalten ist. In diesem Buchstaben befinden sich zwei Punkte und ein nach unten gezogener Haken, so dass beim näheren Lesen und Bewerten der Unterschrift der Eindruck entsteht, dass ein Smiley mit negativen Gesichtszügen durch die Unterschrift wiedergegeben wird.

2. Auszüge der Entscheidung

Das Arbeitsgericht Kiel hat entschieden, dass die Klage begründet sei. Der Kläger habe u.a. Anspruch darauf, dass der Beklagte das Zeugnis des Klägers mit einer Unterschrift unterzeichne, die keinen negativen Eindruck beim potentiellen Arbeitgeber erwecke. Auch hinsichtlich der Unterschrift unter das Zeugnis gelte § 109 Abs. 2 GewO. Das Zeugnis dürfe keine Merkmale enthalten, die den Zweck hätten, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Mit einer Unterschrift die im ersten Buchstaben einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln enthalte, werde eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer getroffen. Der Beklagte habe diverse Unterschriften vorgelegt, in denen er mit einem lachenden Smiley unterzeichnet habe und habe sich darauf berufen, dass dies seine "normale" Unterschrift sei. Daher habe der Beklagte mit seiner Unterschrift in der Form zu unterzeichnen, wie sie von ihm im Rechtsverkehr gebraucht werde, so das Arbeitsgericht.

 3. Kommentar

"Alles was im Arbeitszeugnis steht muss wahr sein, aber es darf nicht alles drin stehen, was wahr ist". Das Arbeitszeugnis ist wahrheitsgemäß zu verfassen und soll dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienen. Zwar soll der nächste Arbeitgeber sich ein möglichst realistisches "Bild" von seinem potentiell neuen Mitarbeiter machen können, versteckte Zeichen (wie im vorliegenden Fall), eindeutige Hinweise oder zweideutige Formulierungen haben im Arbeitszeugnis jedoch keinen Platz. Sie dürften einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung letztlich nicht standhalten und sollten daher vermieden werden.  

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