Arbeitsrechtliches Thema ist eines der Top-Themen im Bundestagswahlkampf 2013: Der Fremdpersonaleinsatz auf Werkvertragsbasis

Arbeitsrechtliches Thema ist eines der Top-Themen im Bundestagswahlkampf 2013: Der Fremdpersonaleinsatz auf Werkvertragsbasis
10.09.2013398 Mal gelesen
Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit dem kontrovers diskutierten Fremdpersonaleinsatz auf Werkvertragsbasis.

1. Fremdpersonaleinsatz auf Werkvertragsbasis - Fluch oder Segen für die Entleiherbetriebe?

Gut organisiertes Lohndumping, Umgehung arbeitsrechtlicher Vorschriften, Instrument zur Zunahme prekärer Beschäftigung - das sind nur einige von vielen negativen Schlagworten, die aktuell im Zusammenhang mit Werkverträgen genannt werden. Wie kommt es dazu?

Die Politik hat die Problematik des Fremdpersonaleinsatzes auf Werkvertragsbasis als bedeutendes Wahlkampfthema entdeckt und dafür gibt es gute Gründe. Bei manchen Unternehmen steht dieses Beschäftigungsmodell seit einiger Zeit hoch im Kurs. Es geht darum Personalkosten zu senken, indem einzelne meist einfache Tätigkeiten als "Werk" definiert und an externe Dienstleister vergeben werden, anstatt sie durch eigene Arbeitnehmer erbringen zu lassen. Verstärkt wird diese Entwicklung durch die Verteuerungen bei den Lohnuntergrenzen und durch sog. Branchenzuschläge, die dazu geführt haben, dass vermehrt keine Arbeitnehmerüberlassungsverträge geschlossen werden, sondern entsprechende Dienst- oder Werkverträge, in deren Rahmen sodann die Arbeitnehmer für den Einsatzbetrieb tätig werden. Zusätzlich wird hierdurch versucht, der Hürde auszuweichen, dass vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen ist. Welchen Risiken können Entleiherbetriebe bei einer solchen Vorgehensweise ausgesetzt sein?

2.  Werkverträge oder Arbeitnehmerüberlassung?

Missbräuchlich eingesetzte Werkverträge sollen Regelungen des Arbeitsrechts umgehen, namentlich das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Wie kostspielig dies für den Entleiherbetrieb mitunter werden kann, zeigt der vor kurzem vom Landesarbeitsgericht Hamm in dem Rechtsstreit 3 Sa 1479/12 am 24. Juli 2013 entschiedene Fall.

Der Kläger war bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt, das mit der Beklagten eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich geschlossen hatte. Der Kläger wurde von der Reinigungsfirma für Facility-Management (Wareneingang, Poststelle, Hausmeistertätigkeiten) eingesetzt, jedoch ohne schriftliche Vereinbarung, die erst zwei Jahre später getroffen wurde. Der Kläger verfügte über ein Büro (inkl. PC und Netzwerkanschluss), konnte Fahrzeuge der Beklagten nutzen (obwohl die Reinigungsfirma ebenfalls über Fahrzeuge am Standort verfügt) und erhielt auch Betriebskleidung. Er klagte auf Feststellung, dass mit der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, da die Reinigungsfirma Arbeitnehmerüberlassung betreibe, ohne die dafür vorgeschriebene Erlaubnis zu haben.

Mit Urteil vom 5. Dezember 2012 hat das Arbeitsgericht Bielefeld der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht Hamm wurde zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis mittels gesetzlicher Fiktion zustande gekommen, da der Kläger aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zwischen der Reinigungsfirma und der Beklagten und nicht aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags tätig geworden sei und die Reinigungsfirma die erforderliche Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nicht habe. Für die Abgrenzung zwischen einem Dienst- oder Werkvertrag und der Arbeitnehmerüberlassung waren für das Landesarbeitsgericht folgende Kriterien maßgeblich: Der Geschäftsinhalt gemäß den Vereinbarungen der Vertragsparteien sowie die praktische Durchführung des Vertrages. Die Tätigkeit des Klägers war nicht vom Rahmenvertrag umfasst, zudem hat der Kläger hinreichende Indizien vorgetragen, dass er in die betriebliche Organisation bei der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

3. Fazit

Werkverträge sind ein sinnvolles Beschäftigungsinstrument, solange sie vernünftig eingesetzt und nicht zu Lohndumping missbraucht werden. Unabhängig davon, wer in den nächsten vier Jahren die Regierungsverantwortung übernehmen wird, dieses Thema wird auch noch nach der Bundestagswahl auf der Agenda bleiben. Eine pauschale Antwort auf die unter Top 1 aufgeführte Fragestellung kann es daher nicht geben. Zum einen ermöglicht es der Werkvertrag den deutschen Unternehmen auf flexible und unbürokratische Weise den Mangel an qualifiziertem Personal zu überwinden, Kosten der Arbeitnehmerüberlassung zu sparen und sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. Zum anderen können die Folgen fehlerhaft behandelter Vertragsverhältnisse sehr kostenintensiv werden, denn der Entleiherbetrieb hat in diesen Fällen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit jedem dieser Arbeitnehmer geschlossen und schuldet ihnen die Differenz zwischen dem Lohn des Verleihers und einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers, allerdings gesamtschuldnerisch mit der Verleiherfirma. Überdies kommen für den betreffenden Zeitraum nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Bußgelder wegen nicht ordnungsgemäßer Beschäftigung für alle betroffenen Arbeitnehmer noch hinzu. Neben den Chancen, die der Werkvertrag zweifelsfrei bietet, bestehen mithin auch erhebliche Risiken, die minimiert werden sollten.

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Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alexander Pfohl, LL.M., Hannover