Frage nach geplanter Schwangerschaft kann für Arbeitgeber teuer werden

Arbeit Betrieb
09.09.2013227 Mal gelesen
Wer als Arbeitgeber seine Mitarbeiterin in einem Fragebogen über eine geplante Schwangerschaft ausfragt, der muss mit der Zahlung einer hohen Entschädigung rechnen wegen Geschlechterdiskriminierung. Das gilt erst Recht, wenn er die Schwangere dann auch noch kündigt. Dies hat jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt.

Vorliegend war eine Arbeitnehmerin zugleich als selbstständige Heilpraktikerin tätig. Nachdem sie ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass sie heiraten wolle und wegen der inzwischen aufgegeben selbständige Tätigkeit die Arbeitszeit erhöhen möchte, wurde der Arbeitgeber neugierig. Er schickte ihr die folgende E-Mail, die im Betreff mit "Berufs- vs. Familienplanung" überschrieben war:

"Liebe Frau N.,

wie Sie mir gesagt haben, werden Sie Ende Oktober heiraten und damit einen neuen Lebensabschnitt beginnen.

Ich will ganz offen sein. Für eine Frau in Ihrem Alter ist es "normal" schwanger zu werden und Kinder zu bekommen. Wir von M. freuen uns über jeden neuen Erdenbürger - müssen jedoch Rücksicht auf unternehmerische Belange nehmen.

Den "Neuaufbau" des Standorts Düsseldorf würden wir gerne mit Ihnen machen - aber das funktioniert natürlich nicht, wenn Sie 2012 wegen einer Schwangerschaft ausfallen.

Bitte teilen Sie mir mit, welche Pläne Sie haben: Ist eine Schwangerschaft 2012 möglich bzw. gewollt - oder können Sie das für nächstes Jahr ausschließen?

Diese Information ist für die weitere Personalplanung am Standort Düsseldorf sehr wichtig.

Vielen Dank für Ihr Vertrauen!"

Die Klägerin antwortete auf diese E-Mail wie folgt:

"Lieber Herr Q.,

in der letzten Woche informierte ich Sie, dass ich mich zur Aufgabe meiner Praxis entschieden habe. Gleichzeitig erwähnte ich meine bevorstehende Heirat, da damit eine Namensänderung und Änderung der Steuerklasse einhergeht. Den Beginn eines neuen Lebensabschnittes durch die Heirat, wie Sie schreiben, sehe ich nicht.

In Absprache mit Ihnen, habe ich mich zu der schweren Entscheidung durchgerungen, meine seit 5 Jahren bestehende Praxis zum nächsten Jahr aufzugeben. Wir besprachen eine Ausweitung meiner derzeitigen Arbeitsstunden auf 40 wöchentlich, ev. Beginn 1.11.11.

Ich kann Ihnen versichern, im Fokus meiner Lebensplanung ist nach wie vor der Ausbau meiner Karriere."

Als die Arbeitnehmerin im Jahr 2012  schwanger wurde, erhielt sie vom Arbeitgeber die Kündigung. Aufgrund dessen verklagte sie ihn wegen Diskriminierung des Geschlechtes und verlangte wegen der Frage nach der Schwangerschaft sowie der damit im Zusammenhang stehenden Kündigung des Arbeitsvertrages eine Entschädigung in Höhe von 28.600 €.

ArbG Düsseldorf bejaht Geschlechterdiskriminierung nach dem AGG

Das Arbeitsgericht Düsseldorf sprach ihr mit Urteil vom 12.03.2012 (Az. 11 Ca 7393/11) eine Entschädigung in Höhe von 10.833,78 € zu wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zu.

AGG : Auf diskriminierende Kündigung anwendbar

Das Gericht bejahte dabei die Anwendbarkeit der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf diskriminierende Kündigung. Von einer solchen war aufgrund der Feststellungen des Gerichtes auszugehen.

Entscheidung ist rechtskräftig

Diese Entscheidung ist jetzt rechtskräftig. Zwar hatte der Arbeitgeber gegen das Urteil Berufung eingelegt, die vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 Sa 480/13 anhängig war. Der Arbeitgeber hat jedoch die Berufung am 04.09.2013 zurückgenommen.

 

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