Arbeitsrecht - wer genießt eigentlich Kündigungsschutz?

Arbeitsrecht - wer genießt eigentlich Kündigungsschutz?
20.08.2013415 Mal gelesen
Wer genießt arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz?

Kündigungsschutz genießt grundsätzlich jeder Arbeitnehmer. Eine Kündigung soll immer nur das letzte Mittel sein (sogenanntes Ultima-Ratio-Prinzip). Zuvor soll der Arbeitgeber versuchen, die Kündigung durch mögliche und geeignete Maßnahmen zu vermeiden.

Beim Umfang des Kündigungsschutzes ist jedoch zu unterscheiden zwischen Kleinbetrieben und solchen, die an das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gebunden sind. Während Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, auf die das KSchG keine Anwendung findet, sich gegen eine Kündigung neben der Missachtung von Formvorschriften nur unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben wehren können, gilt für Arbeitsverhältnisse, die vom Geltungsbereich des KSchG erfasst werden, ein deutlich weitergehender Schutz vor Arbeitgeberkündigungen. Hier gilt, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung versuchen muss, die Kündigung durch mögliche und geeignete Maßnahmen zu vermeiden.

Es hat stets eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denjenigen des Arbeitnehmers vorauszugehen. Sobald eine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls auf einem anderen Arbeitsplatz - weiter zu beschäftigen, muss diese wahrgenommen werden.

Das KSchG gilt in allen Unternehmen, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten beschäftigt ist. Bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer werden Teilzeitbeschäftigte mitgerechnet, und zwar Teilzeitbeschäftigte bis zu 20 Wochenstunden mit 0,5 und solche mit bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75. An mehr als 30 Wochenstunden Teilzeitbeschäftigte werden voll gezählt. Auszubildende werden nicht mitgerechnet.

In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist das KSchG zu berücksichtigen, wenn  das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat,  vor dem 1. Januar 2004 regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren und  zum Zeitpunkt der Kündigung noch immer mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die bereits vor dem 1. Januar 2004 angestellt waren.

Sonderkündigungsschutzgenießen Schwangere, Wehrpflichtige und Betriebsratsmitglieder sowie Wahlbewerber. Sie unterliegen einem Kündigungsverbot. Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte können nur gekündigt werden, wenn vorher das Integrationsamt zugestimmt hat.

Michael Timpf

Fachanwalt für Arbeitsrecht