Entgeltfortzahlung - wann muss der Arbeitgeber zahlen?

Arbeit Betrieb
04.08.20103578 Mal gelesen

Unter Entgeltfortzahlung versteht man die im EFZG geregelte Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle an Arbeitnehmer. Nicht anspruchsberechtigt sind alle Arten von Dienstnehmern (Vorstände, Geschäftsführer u.s.w.). Voraussetzung für den Anspruch ist, dass Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, d.h. es muss dem Arbeitnehmer infolge seiner Erkrankung entweder unmöglich sein, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung zu erbringen oder es muss die Gefahr bestehen, dass sich der Gesundheitszustand im Falle der Fortsetzung der Arbeit in absehbarer, naher Zukunft verschlechtert. Unter einer Erkrankung versteht man im Arbeitsrecht eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung erforderlich macht und / oder zur Arbeitsunfähigkeit führt, wobei Art und Ursache unerheblich sind. Der Arbeitnehmer muss die Erkrankung seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Die Arbeitsunfähigkeit ist von einem Arzt in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Schein") festzustellen. Hat der betroffene Arbeitnehmer die Krankheit nicht selbst verschuldet, so hat der Arbeitgeber während der Dauer von sechs Wochen denjenigen Betrag fortzuzahlen, den der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung verdient hätte. Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 Prozent des Arbeitsentgeltes. Hiervon ausgenommen ist grundsätzlich die Überstundenvergütung, denn für die Berechnung des Anspruchs gilt das sog. Lohnausfallprinzip, d.h. der Arbeitnehmer soll vom Arbeitgeber diejenige Vergütung erhalten, der er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Abzustellen ist dabei auf die regelmäßige Arbeitszeit, wobei gegebenenfalls auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate abzustellen ist. Ein Verschulden des Arbeitnehmers, das zum Verlust der Anspruchsberechtigung führt, ist beispielsweise bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften oder bei einem grob verkehrswidrigen Verhalten im Straßenverkehr gegeben. Hat ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit durch eine gegen den Arbeitnehmer gerichtete unerlaubte Handlung schuldhaft verursacht, so geht der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Ersatzpflichtigen kraft Gesetzes in der Höhe auf den Arbeitgeber über, in der dieser die Entgeltfortzahlung leistet. Der Arbeitgeber kann bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers beantragen, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Dieser Antrag ist an die Krankenkasse zu richten. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen. Bei einer wiederholter Erkrankung hat der Arbeitnehmer für jede Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, wenn der Ursprung der Krankheiten unterschiedlich ist. Erkrankt der Arbeitnehmer hingegen wiederholt an Erkrankungen, die auf demselben Grundleiden beruhen, so hat er nur einmal Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 42 Tagen, es sei denn er war zwischen den beiden Krankheitsfällen wegen dieser Erkrankung mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war der Arbeiter darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließenden Fortsetzungserkrankung (Urteil vom 04.12.1985, Az.: 5 AZR 659/84). Dem Umstand, dass der Arbeitgeber in aller Regel kaum in der Lage ist, dieser Darlegungslast zu entsprechen, hat das BAG nunmehr in einer neuen Entscheidung Rechnung getragen. Nach dem Urteil vom 13.07.2005 (Az.: 5 AZR 389/04) sollen nun die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast wie folgt gelten: 1. Der Arbeitnehmer muss zunächst darlegen, dass er arbeitsunfähig war und keine Fortsetzungserkrankung vor, z.B. durch die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. 2. Bestreitet der Arbeitgeber daraufhin das Vorliegen einer neuen Erkrankung, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung von Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der betroffene Arbeitnehmer den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. 3. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung trägt sodann der Arbeitgeber. Anmerkung des Verfassers: Diese Grundsätze gelten auch für den tariflichen Anspruch auf Krankenbezüge nach § 71 BAT.

http://www.arbeitsrecht-mk.de