Befristete Arbeitsverträge weiterhin gefährlich: Änderung der Arbeitsbedingungen bei Vertragsverlängerung führt regelmäßig zur Unzulässigkeit der Befristung

Arbeit Betrieb
03.02.20081568 Mal gelesen

Arbeitgeber dürfen nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag zwar innerhalb von zwei Jahren bis zu dreimal verlängern. Eine zulässige Verlängerung liegt aber nur vor, wenn ausschließlich die Vertragsdauer geändert wird. Betreffen die Änderungen dagegen auch weitere Arbeitsbedingungen (hier: Verlängerung der Arbeitszeit), liegt regelmäßig ein unzulässiger Neuabschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses vor, es sei denn, der Arbeitnehmer hatte einen Anspruch auf diese Vertragsänderung.