Firmenhomepage: Mitarbeiterfotos und Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter

Arbeit Betrieb
02.07.2013530 Mal gelesen
In der heutigen Zeit besitzt fast jedes Unternehmen eine Firmenhomepage, auf der zur Darstellung des Unternehmens Fotos von Mitarbeitern veröffentlicht werden. Dies ist jedoch nur nach Einwilligung des Mitarbeiters möglich.

In der heutigen Zeit besitzt fast jedes Unternehmen eine Firmenhomepage, auf der zur Darstellung des Unternehmens Fotos von Mitarbeitern veröffentlicht werden. Dies ist jedoch nur nach Einwilligung des Mitarbeiters möglich. Andernfalls droht die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, die sogar zum Schadensersatz führen kann. 

Die Einwilligung kann einerseits durch ausdrückliche Einwilligung erfolgen, in der sich der Mitarbeiter mit der Veröffentlichung und Verwendung von Fotos einverstanden erklärt. Ferner kann es ausreichen, dass der Mitarbeiter trotz Kenntnis der Veröffentlichung nicht widerspricht. In einem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber eine Angestellte seines Betriebes am Arbeitsplatz fotografiert und das Foto auf seiner Homepage platziert. Die Mitarbeiterin war hierüber informiert und hatte nicht widersprochen. 

Was geschieht jedoch, wenn der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet? Für diesen Fall kann vereinbart werden, dass die Einverständniserklärung jederzeit frei widerrufen werden kann. In einem vom Arbeitsgericht Frankfurt entschiedenen Fall befand sich eine ausgeschiedene Mitarbeiterin weiterhin auf einem Gruppenfoto, welches auf der Homepage des Unternehmens veröffentlich wurde. Die Klägerin verlangte Entfernung dieses Fotos aus dem Netz und widerrief die von ihr erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung. Das ArbG hob das Recht der Klägerin am eigenen Bild als geschützten Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz hervor. Jedermann stehe das Recht zu, über die Veröffentlichung von Abbildungen in öffentlichen Medien zu bestimmen. Durch die Veröffentlichung nach Widerruf werde daher grundsätzlich ihr Persönlichkeitsrecht tangiert. Es wurde jedoch auch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers berücksichtigt, das Unternehmen auf der Homepage in ansprechender Weise darzustellen. In einer Gesamtabwägung kam das Gericht zu dem Urteil, dass es ausreiche, das Gesicht auf dem Gruppenfoto durch Verpixelung oder ähnliches unkenntlich zu machen. Dies sei eine weniger einschneidende Beeinträchtigung des Interesses an einer umfassenden Unternehmensdarstellung als eine vollständige Entfernung des Fotos. 

Praxistipp: Für einen Arbeitgeber dürfte unter dem Gesichtspunkt einer ansprechenden Außendarstellung die teilweise Unkenntlichmachung eines Fotos jedoch nicht hinnehmbar sein. Aus diesem Grunde sollten Arbeitgeber sich vor Veröffentlichung solcher Aufnahmen auf der Firmenhomepage dieses Recht vertraglich einräumen lassen und die Voraussetzungen des Widerrufsrechts explicit regeln und hierzu rechtlichen Beistand hinzuziehen.