Eine Alkoholsuchterkrankung kann als solche nur eine personenbedingte fristgerechte, nicht jedoch eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Eine Alkoholsuchterkrankung kann als solche nur eine personenbedingte fristgerechte, nicht jedoch eine fristlose Kündigung rechtfertigen
25.06.2013294 Mal gelesen
Hat ein an Alkoholsuchterkrankung leidender Betriebsschlosser bei seinen Arbeitsaufgaben notwendig ständigen Umgang mit für sich selbst und für Dritte gefährlichen Maschinen, so kann nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln auch das Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung der Arbeitssicherheitt

eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.

Am 30. August 2010 wurde einem Betriebsschlosser, der im Betrieb mehrfach wegen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen aufgefallen war, die außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen, als er wieder einmal betrunken auf der Arbeit erschien.

Unser Betriebsschlosser erhob hiergegen Kündigungsschutzklage, die vom Arbeitsgericht Köln abgewiesen wurde.

Auf seine Berufung entschied das Landesarbeitsgericht, dass sein Arbeitsverhältnis zwar nicht fristlos, aber doch fristgemäß zum 30. April 2011 geendet war.

Die Kündigung des Arbeitgebers vom 30. August 2010 könne nicht als außerordentliche fristlose Kündigung aufrechterhalten bleiben. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung könne unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht festgestellt werden.

Der Betriebsschlosser ist am 30. August 2010 in alkoholisiertem Zustand zum Arbeitsantritt im Betrieb erschienen. Er wies zu diesem Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille auf. Seine arbeitsvertraglichen Aufgaben als Betriebsschlosser bedingen seinen täglichen Umgang mit den Maschinen des Arbeitgebers, die ein hohes Gefahrenpotential für ihn selbst, für andere Mitarbeiter, aber auch für die auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Sachwerte darstellen. Zu nennen sind hierbei beispielhaft die 1000-Tonnen-Presse, der Portalkran, die Blechschere, der sogenannte Trennjäger oder die Plasmaschneideanlage. Der Arbeitgeber könne es aus naheliegenden Sicherheitsinteressen nicht dulden, dass ein mit 0,8 Promille alkoholisierter Mitarbeiter einer Tätigkeit an solchen und anderen gefährlichen Maschinen und Einrichtungen nachgeht.

Vorliegend sei zu beachten, dass der Betriebsschlosser seit vielen Jahren an einer Alkoholsuchterkrankung leidet. Der in solchen Fällen durch Alkoholkonsum verursachte Kontrollverlust des Arbeitnehmers habe Krankheitswert. Soweit der Kündigungsgrund auf den unmittelbar durch die Alkoholsuchterkrankung selbst verursachten Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis beruht, komme regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Der Regelfall einer personenbedingten Kündigung sei jedoch die ordentliche fristgerechte Kündigung.

Besondere verhaltensbedingte Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Die streitgegenständliche außerordentliche fristlose Kündigung vom 30. August 2010 sei  als ordentliche, personenbedingte, fristgerechte Kündigung zum 30. April 2011 aufrechtzuerhalten.

Der Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine fristgerechte stehe nichts im Wege.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27.10.2011; 7 Sa 501/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 01.04.2011; 9 Ca 7345/10)

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