Der Rechtsanwalt, der ein Fax versendet, muss nicht unbedingt auch noch den Sendebericht lesen

Der Rechtsanwalt, der ein Fax versendet, muss nicht unbedingt auch noch den Sendebericht lesen
25.06.20131113 Mal gelesen
Wenn ein Rechtsanwalt die Kündigungsschutzklage persönlich ins Faxgerät einlegt und persönlich die Richtigkeit der Nummer des Arbeitsgerichts am Display überprüft und dann die Bestätigung des Zugangs des Schriftstücks auf dem Sendebericht durch den üblichen „OK“-Vermerk erhält, ist es nach Ansicht

des Landesarbeitsgerichts Bremen nicht mehr erforderlich, auch noch im Sendebericht die Richtigkeit der Fax-Nummer zu überprüfen.

Ein Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Januar 2007, zugegangen am 29. Januar 2007, zum 28. Februar 2007 gekündigt. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2007, eingegangen im Original am 21. Februar 2007, hat die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhoben. Auf dem Schriftsatz ihres Rechtsanwalts ist vermerkt "vorab per Telefax 361-5453"

Ein Telefax ist indes nicht zur Gerichtsakte gelangt.

Nach Klagezustellung am 26. Februar 2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Arbeitgebers darauf hingewiesen, dass die Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht eingehalten worden sei.

Die Arbeitnehmerin hat durch ihren Rechtsanwalt nachträgliche Zulassung der Klagschrift beantragt. Sie habe erst durch den Schriftsatz des Rechtsanwaltes des Arbeitgebers davon erfahren, dass das Fax nicht beim Arbeitsgericht eingegangen sei. Sie habe ihren Bevollmächtigten rechtzeitig vor Ablauf der Frist mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage beauftragt. Dieser habe am Vormittag des 16. Februar 2007 persönlich die Klage verfasst, ausgedruckt, kopiert und persönlich vorab per Telefax an das Arbeitsgericht übersandt. Der Bevollmächtigte habe dabei um 11:08 Uhr die unterschriebene Klage in sein Faxgerät eingelegt, die Nr. 3615453 in sein Faxgerät eingegeben, die gewählte Nummer noch einmal im Display des Gerätes überprüft und die Starttaste betätigt. Die Klageschrift sei eingezogen und gesendet worden. Davon habe sich der Bevollmächtigte persönlich überzeugt. Zum einen gebe das Gerät nach erfolgreicher Übermittlung einen so genannten positiven Quittungston ab, den der Bevollmächtigte deutlich vernommen habe. Zum anderen drucke es einen Sendebericht, den der Bevollmächtigte kontrolliert habe. Auch dort sei unter Ergebnis das Resultat OK angeführt, was ebenfalls nur bei einer erfolgreichen Übermittlung erscheine. Zwar werde auf dem Sendebericht nicht die gewählte Nummer 3615453 angezeigt, sondern die Nummer 0995453. Dies erfolge allerdings aus Gründen, die nicht im Bereich des Bevollmächtigten, sondern im Bereich des Gerichts lägen.

Nach alledem habe ihr Rechtsabwalt davon ausgehen dürfen, dass er die Klageschrift per Telefax erfolgreich an das Gericht gesendet habe. Darüber hinaus unterhalte er ein Fach beim Bremischen Anwaltsverein, über das er an die Behördenpost angeschlossen sei. Er habe persönlich die Klageschrift im Original am Mittag des 16.02.2007, mithin drei Tage vor Fristablauf, dort dem Behördenpostkreislauf zugeführt. Er habe daher weiter davon ausgehen können, dass er zusätzlich auch auf diesem Wege die Frist würde waren können.

Nach alledem sei die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Der Arbeitgeber entgegnet, dass andere Rechtsanwälte in Bremen keine Schwierigkeiten mit der Fax-Nummer des Arbeitsgerichts hätten, so dass der Antrag abzuweisen sei.

Das Arbeitsgericht ließ die Klage nachträglich zu. Auf die sofortige Beschwerde des Arbeitgebers, bestätige das Landesarbeitsgericht, dass die Klage nachträglich zuzulassen sei.

Aus den glaubhaft gemachten Darlegungen in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass eine Faxverbindung mit dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven unter der Nummer 0421/361-5453 am 16.02.2007 erfolgt ist. Zwar sind auf dem Faxsendebericht die Ziffern 361 durch 099 ersetzt, es ist jedoch durch den Einzelverbindungsnachweis erkennbar, dass es sich um die Verbindung zum Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven handeln muss, da dort die zutreffende Faxnummer des Arbeitsgerichts angegeben ist. Warum eine andere Nummer auf dem Sendebericht angezeigt wird, könne unter diesem Gesichtspunkt dahinstehen, da der Rechtsanwalt der klagenden Arbeitnehmerin ersichtlich die zutreffende Nummer gewählt habe.

Inzwischen sei durch zahlreiche aufgetretene Fehler in der Faxübermittlung gerichtsbekannt, dass wegen Arbeiten am Server der BREKOM, der Telefongesellschaft, die alle Telefonanschlüsse und Faxanschlüsse der bremischen Behörden und Gesellschaften betreut, Schwierigkeiten bei der Übermittlung von Faxen aufgetreten seien, und zwar ist in diesen Fällen dem Absender stets die "099" mit den letzten vier Ziffern der gerichtlichen Faxnummern mitgeteilt wurden.

Nach alledem war die Klage nachträglich zuzulassen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 20.06.2007; 3 Ta 22/07

Vorinstanz: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 04.04.2007; 9 Ca 9094/07)

 

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