Kündigung kann auch ohne Nennung eines konkreten Termins hinreichend bestimmt sein

Kündigung kann auch ohne Nennung eines konkreten Termins hinreichend bestimmt sein
21.06.2013290 Mal gelesen
Erklärt der Arbeitgeber seiner Angestellten die ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und führt sodann die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen an, ist die Kündigung nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hinreichend bestimmt. Ein konkreter Termin müsse nicht genannt werden.

Eine Angestellte war seit dem Jahre 1987 bei dem insolventen Unternehmen als Industriekauffrau beschäftigt. Am 1. Mai 2010 wurde ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Unternehmens bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung des Unternehmens mit Zustimmung des Insolvenzverwalters die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 sprach der Insolvenzverwalter gegenüber unserer Angestellten die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin "zum nächstmöglichen Zeitpunkt"  aus. Das Schreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe.

Unsere Angestellte erhebt Klage.

Die Kündigung sei unwirksam, weil zu unbestimmt. Sie wisse gar nicht, an welchem Tage ihr Arbeitsverhältnis nun ende. Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung müsse doch erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Dazu sei die Angabe des Kündigungstermins oder zumindest der Kündigungsfrist erforderlich.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sahen die Kündigungserklärung ebenfalls als unbestimmt an und gaben unserer Angestellten Recht.

Der Insolvenzverwalter gab nicht auf und ging zum Bundesarbeitsgericht. Dieses wies die Kündigungsschutzklage ab.

Die Klage der Angestellten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. August 2010 geendet. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Angestellte habe  dem Schreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen können, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führe, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Dies sei bestimmt genug.

(Quelle:  Pressemitteilung 41/13 Bundesarbeitsgericht,  Urt. vom 20.06.2013 ; 6 AZR 805/11

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 06.04.2011; 6 Sa 9/11)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Kündigungsrechts, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.