Falsch-Kommissionierung ist nicht ohne weiteres ein Kündigungsgrund

Falsch-Kommissionierung ist nicht ohne weiteres ein Kündigungsgrund
21.06.2013532 Mal gelesen
Wenn ein Arbeitnehmer in mehrfacher und bedeutsamer Hinsicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, rechtfertigt dies, soweit dem Arbeitnehmer zuvor noch keine Abmahnung erteilt worden ist, nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm keine fristlose Kündigung.

Der im Jahre 1957 geborene, mit einem GdB von 50 als schwerbehindert anerkannte Produktionshelfer wendet sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung und gegen eine weitere ordentliche Kündigung. Die Kündigungen hatten den folgenden Hintergrund:

Der Arbeitnehmer ist als Produktionshelfer in der Abteilung "Fronten-Kommissionierung", und zwar ausschließlich in Frühschicht, im Akkord tätig. Im fraglichen Zeitraum war er vorübergehend in der Unterabteilung "Auszüge kommissionieren" eingesetzt.

Am 4. April 2012 war der Produktionshelfer gegen Schichtende mit der Kommissionierung des Frontenwagens 16 befasst. Da die Kommissionierung bis zum Schichtende nicht vollständig abgeschlossen war, ließ er den unvollständig bestückten Frontenwagen in der Erwartung, die Arbeit am Folgetage abschließen zu könne, stehen, trug jedoch bereits die für die Erledigung des kompletten Auftrages kalkulierte Vorgabezeit in die Arbeitskarte ein und reichte bei Schichtende sein Akkordbuch mit dem zum Auftrag gehörenden Etikett zur Abrechnung ein. Einen Tag später kam es zu einem ähnlichen Vorfall.

Sein Arbeitgeber sieht in diesem Verhalten, den Versuch des Produktionshelfers, eine nicht gerechtfertigte Akkordvergütung zu erschleichen, mithin einen versuchten Lohnbetrug.

Sein Arbeitgeber sprach ihm gegenüber daher am 21. Mai 2012 die außerordentliche fristlose Kündigung aus. Am 31. Juli 2012 wurde zudem noch die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Zuvor hat der Arbeitgeber den Betriebsrat angehört und die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt.

Unser Produktionshelfer erhob gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab. Es sei erwiesen, dass der Produktionshelfer in zwei Fällen einen versuchten Lohnbetrug begangen habe, die eine sofortige fristlose Kündigung rechtfertige.

Das Landesarbeitsgericht verhalf der Kündigungsschutzklage zum Erfolg.

Das Gericht geht davon aus, dass der Produktionshelfer im Zuge der Erledigung der ihm übertragenen Kommissionierungstätigkeit in mehrfacher und bedeutsamer Hinsicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe. Es geht jedoch davon aus, dass der Produktionshelfer zwar schlampig gearbeitet habe, sieht jedoch keinen Hinweis auf einen versuchten Lohnbetrug. Es liege nicht einmal der Verdacht dafür vor, so dass die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung schon mal nicht vorliegen würden. Es sei somit vom Gericht nur zu prüfen gewesen, ob die mehrfache bedeutsame arbeitsvertragliche Pflichtverletzung eine Kündigung rechtfertige.

Diese Frage wird verneint, denn die dem Produktionshelfer anzulastenden Verhaltensweisen betreffen sämtlich ein steuerbares Verhalten, so dass es grundsätzlich vor Ausspruch einer Kündigung einer vorangehenden und erfolglos gebliebenen Abmahnung bedürfe.

Allein der Umstand, dass der Produktionshelfer die Anweisung des Vorgesetzten missachtet habe, die Reihenfolge der zu kommissionierenden Wagen zu beachten, bedeute nicht, dass eine Abmahnung von vornherein zwecklos und entbehrlich war, etwa weil er ohnehin zu einer korrekten Arbeitsweise nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre. Gleiches gilt auch für die "vorzeitige" Eintragung der noch nicht vollständig erledigten Kommissionierungsaufträge in das Akkordbuch und auch für den Verstoß gegen die Verpflichtung, die als unrichtig erkannten Angaben im Akkordbuch unaufgefordert zu korrigieren.

Nach alledem sind die Kündigungen unwirksam.

 (Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.05.2013; 8 Sa 1611/12

Vorinstanz Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 11.10.2012; 3 Ca 673/12)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Kündigungsrechts, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.