Grundsatzentscheidung des BAG durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens "verhindert"

Arbeit Betrieb
21.06.2013280 Mal gelesen
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten wurde ein Prozess gemäß § 240 ZPO unterbrochen, der grundsätzliche Bedeutung hat. Auch das ist eine insolvenzrechtliche Besonderheit

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Befugnis des Insolvenzverwalters, eine Forderung für die Masse geltend zu machen, indem er einen Rechtsstreit wieder aufnimmt. Hier hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Prozess dessen Ausgang grundsätzliche Bedeutung hatte, beendet. Ein portugiesischer Staatsangehöriger hatte einen Prozess gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber angestrengt wegen Spesen und Gehalt. Er war der deutschen Sprache nicht mächtig und hat dennoch in seinem Arbeitsvertrag unterschrieben, dass gegenseitige Ansprüche in einer bestimmten Frist zu erfolgen hätten. Er hat geltend gemacht, die von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angeordnete Nichtanwendung des § 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB auf Arbeitsverträge sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Diese grundsätzliche Rechtsfrage wird in diesem Prozess nicht mehr gerichtlich geklärt werden, denn über das Vermögen des Beklagten ist  2 Jahre nach Prozessbeginn das Insolvenzverfahren eröffnet worden und damit gemäß § 240 ZPO das Verfahren unterbrochen. Der Insolvenzverwalter hat den Prozess aufgenommen. Das ist zu Recht als unwirksam erklärt worden, denn die Forderung des Klägers wäre nur eine Insolvenzforderung gewesen, die der Kläger hätte anmelden müssen. Eine Massevermehrung oder Minderung ist durch den Prozess nicht gegeben, da die Masse nicht betroffen ist. Schade, dass diese grundsätzliche Entscheidung dann noch warten muss. Hier die Entscheidung des BAG: