BAG: Formwahrende Unterzeichnung einer Kündigung/Formularmäßige Vereinbarung einer Probezeit

Arbeit Betrieb
25.01.20081715 Mal gelesen

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 - entschieden, dass das für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bestehende Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht gewahrt ist, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden bloß mit einem Namenskürzel paraphiert ist. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Kündigungserklärung muss erkennbar sein, dass die die Kündigung unterzeichnende Person ihren vollen Namen niederschreiben wollte. Auf die Lesbarkeit der Unterschrift kommt es nicht an; insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.

Wird in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, kommt eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht. Mit einer solchen Vereinbarung machen die Parteien lediglich von der durch § 622 Abs. 3 BGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch. Eine Bestimmung, durch die von Rechtsvorschriften abgewichen wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), liegt deshalb nicht vor.