Die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung kann eine Versetzung erforderlich machen

Die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung kann eine Versetzung erforderlich machen
20.06.2013496 Mal gelesen
Ein dienstlicher Versetzungsgrund ist nach Ansicht des Sächsischen Landesarbeitsgerichts gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei einer anderen Dienststelle erfordert.

Mit Schreiben vom 27. März 2012 wurde eine Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit von der Agentur, bei der sie bisher beschäftigt war, an eine andere Arbeitsagentur versetzt. Hintergrund der Versetzung ist, dass die Mitarbeiterin bisher einen befristeten Arbeitsvertrag hatte, der nunmehr entfristet wurde. Am bisherigen Beschäftigungsort sei jedoch für die Mitarbeiterin nichts zu tun.

Unsere Mitarbeiterin meint, die Versetzung sei rechtsunwirksam und reicht eine entsprechende Klage beim Arbeitsgericht ein.

Das Landesarbeitsgericht gab der Bundesagentur für Arbeit Recht.

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes seien grundsätzlich verpflichtet, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen dies zugemutet werden könne. Einen eingeschränkten Umfang habe das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn die Tarifvertragsparteien dazu eindeutige Absprachen treffen. Der Arbeitsvertrag der Parteien redet ausdrücklich davon, dass dieser keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet begründe. Die zwischen den Parteien verabredete Anwendbarkeit jener Regelung führt zu dem der Bundesagentur als Arbeitgeberin gegenüber der in ihrem öffentlichen Dienst beschäftigten Mitarbeiterin eingeräumten erweiterten Versetzungsrecht. Da es sich bei der Versetzung um die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit unter Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses handle komme es nicht darauf an, ob sich die Bundesagentur auf einen haushaltsrechtlichen, eine Befristung tragenden Sachgrund beruft.

Lediglich dann, wenn die Versetzung gegen den Willen des Angestellten erfolgt, habe  der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über die Versetzung auch das Interesse des Angestellten an der Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine Sozialauswahl, wie im Kündigungsschutzrecht habe indes nicht stattzufinden.

In Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich, dass die Versetzungsentscheidung in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts  sowohl von einem dienstlichen Grund getragen war, als auch billigem Ermessen entsprach:

Das Gericht führt sodann aus, warum an der bisherigen Beschäftigungsdienststelle der der Mitarbeiterin Stellen fortgefallen sind, sodass keine Beschäftigungsmöglichkeit für unsere Mitarbeiterin gegeben ist. Sodann wird ausgeführt, dass die Versetzung auch billigem Ermessen entsprach:

Eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten im engeren Sinne hatte nicht stattzufinden. Gleichwohl hat die Bundesagentur  eine derartige Auswahl gewissermaßen überobligationsmäßig unter Einbindung der Personalvertretung getroffen und die Mitarbeiterin im Ergebnis als diejenige mit dem geringsten Sozialschutz ausgestattete Beschäftigte identifiziert und zur Versetzung bestimmt.

Nach alledem ist die Versetzungsanordnung gegenüber der Mitarbeiterin wirksam.

(Quelle:  Sächsisches Landesarbeitsgericht,  Urteil vom 27.03.2013; 2 Sa 532/12

Vorinstanz: Arbeitsgericht Bautzen, Urteil vom 01.08.2012; 5 Ca 5069/12)

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