Kein Rausschmiss wegen Internetsatire unter Nutzung von Zitatfetzen ehemaliger Arbeitgeber-Web-Seite

Kein Rausschmiss wegen Internetsatire unter Nutzung von Zitatfetzen ehemaliger Arbeitgeber-Web-Seite
20.06.2013216 Mal gelesen
Ein Internet-Auftritt eines Arbeitnehmers mit satirischen Darstellungen zur Lage der ausgebeuteten Arbeitnehmer im Einzelhandel unter Verwendung von Versatzstücken des früheren Internetsauftritts des Arbeitgebers rechtfertigt nach Ansicht des LAG München keine außerordentliche Kündigung,

Unser Arbeitnehmer arbeitet in einem Unternehmen des Selbstbedienungsgroßhandels. Er ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt und Mitglied des Betriebsrates. Unser Arbeitnehmer betrieb zwei eigene WEB-Seiten, auf denen er unter Anlehnung an frühere Internetauftritte seines Arbeitgebers in satirischer Form das Elend der Arbeitsbedingungen und die Ausbeutung von Arbeitnehmern in Unternehmen fiktiver Handelsketten beschreibt.

Nach Information des Integrationsamtes, welches nicht reagierte und somit zustimmte, sprach der Arbeitgeber gegenüber unserem Arbeitnehmer sowohl mit Schreiben vom 8. April, als auch vom 9. April 2009 die fristlose Kündigung aus. Es lägen wegen der Internetauftritte des Arbeitnehmers sowohl die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung, als auch einer Tatkündigung vor. Der Arbeitnehmer habe sich der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Beleidigung strafbar gemacht. Seine Internetauftritte seien nicht mehr durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt.

Unser Arbeitnehmer erhob gegen die fristlosen Kündigungen Kündigungsschutzklage.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht gaben unserem Arbeitnehmer Recht.

Die Kündigungen des Arbeitgebers sind allein Tatkündigung. Der Sachverhalt des Erstellens und Einstellens der beiden inkriminierten Internetseiten durch den Arbeitnehmer stehe fest. Das parallele Abstellen auch auf den Tatbestand einer Verdachtskündigung sei deshalb überflüssig.

Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer jedenfalls die beiden hier inkriminierten Webseiten erst im März 2008 ins Internet eingestellt hat, wie er unwiderlegt ausgeführt hat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die inkriminierten Webseiten des Arbeitnehmers und der alte Internetauftritt seines Arbeitgebers über einen erheblichen Zeitraum parallel zugänglich gewesen wären.

Tatsache sei, dass der Arbeitnehmer sich mit seinen auf den ersten Blick als solchen erkennbaren, satirischen Darstellungen zum Elend der entrechteten Arbeitnehmer im Einzelhandel  in wesentlichen Darstellungsbereichen am früheren Internetauftritt seines Arbeitgebers (bis März 2007) bedient habe.

Für Insider mussten sich diese inkriminierten Internetseiten des Arbeitnehmers in der Tat auf den ersten Blick damit als harsche Satire auf die Verhältnisse nicht nur im Einzelhandel abstrakt, sondern konkret bei seinem Arbeitgeber darstellen, weil deren Internetpräsenz hier verfremdet übernommen war.

Jedoch konnte dies eben so nur für "Insider" gelten. Auch der Arbeitgeber trage nicht vor, dass irgendwelche anderen Personen den Internetauftritt des Arbeitnehmers mit ihr in Verbindung bringen würden.

Bei der Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers  als Betreiber des Internetauftritts sei weiter zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber als juristische Person nicht ohne weiteres beleidigungsfähig ist.

Übrig bleibe mithin, dass der Arbeitnehmer  eine massiv überzeichnete, jedoch als solche sofort erkennbare, Satire zu den ausbeuterischen Zuständen für Arbeitnehmer des deutschen Einzelhandels ins Netz stellte und hierbei in erheblichem Umfang Versatzstücke des früheren Internetsauftritts seines Arbeitgebers verwendete.

Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles kommt das Gericht sodann zum Ergebnis, dass eine fristlose Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt sei.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26.08.2010;  4 Sa 227/10

Vorinstanz: Arbeitsgericht Augsburg Urteil vom 09.11..2009; 3 Ca 1480/09)

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