Auch Arbeitsverträge mit Bundesligafußballtrainern unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle

Auch Arbeitsverträge mit Bundesligafußballtrainern unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle
19.06.2013399 Mal gelesen
Auch der Arbeitsvertrag des Cheftrainers eines Profifußballvereins unterliegt nach Ansicht das Landesarbeitsgerichts Hamm der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, wenn der Verein nicht belegt, dass eine streitige Bestimmung ausgehandelt worden ist..

Der Trainer eines Bundesligafußballvereins streitet sich mit dem Verein über Ansprüche nach seiner Freistellung. Unser Trainer war von 1995 bis 2002 als Spieler und von 2003 bis 2005 als Trainer für den Verein tätig. Zuletzt war er ab dem 9. Februar 2008 als Cheftrainer der Fußballlizenzmannschaft beschäftigt, die zu Beginn seiner Tätigkeit in der 2. Fußballbundesliga spielte. Unter dem 22. Februar 2008 schlossen die Parteien einen schriftlichen bis zum 30. Juni 2010 befristeten Arbeitsvertrag.

Der Vertrag sah eine Grundvergütung von monatlich 12.000 € bis 15.000 € vor, soweit der Verein in 2. Bundesliga spielt, eine Vergütung in Höhe von 10.000 € nach Abstieg in die 3. Bundesliga, nach Wieseraufstieg in die 2. Bundesliga sodann 13.500 € je Monat. Ferner 2.000 € für jeden Punkt, den die Mannschaft während ihrer Zugehörigkeit zur 2. Bundesliga zugesprochen wird, sowie 1.000 € für jeden Punkt, den die Mannschaft während der Zugehörigkeit zu 3. Bundesliga zugesprochen bekommt. Ferner eine Aufstiegsprämie in Höhe von 50.000 €, diverse Sonderprämien, Privatnutzung eines BMW XD Touring oder eines vergleichbaren Fahrzeuges, und Privatnutzung eines Dienstmobiltelefons.

Ferner enthielt der Arbeitsvertrag folgende Klausel, die auszugsweise lautet:

"Der Trainer kann vom Verein jederzeit von der Erbringung seiner Arbeitspflicht freigestellt werden. Kommt es hierzu, ist der PKW ohne Anspruch auf finanziellen Ausgleich des in der Privatnutzung liegenden geldwerten Vorteils vier Wochen nach der Freistellung herauszugeben... Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Trainer gegenüber dem Verein aus keinem Gesichtspunkt zu. Auch das Diensthandy ist herauszugeben.

Kommt es zur Freistellung, erhält der Trainer sein Grundgehalt weiter. Punktprämien oder sonstige zusätzliche Vergütungen werden ab dem Zeitpunkt der Freistellung .. nicht mehr bezahlt. Die in . genannten Prämien [Aufstiegsprämie] werden im Falle der Freistellung zeitanteilig gezahlt, wobei der Monat, in dem die Freistellung ausgesprochen wird, als voller Monat zählt."

Die Mannschaft stieg zum Ende der Saison 2007/2008 aus der 2. Fußballbundesliga ab. Der Verein stellte seinen Trainer am 13. Mai 2009 zwei Spieltage vor Abschluss der Saison von der Arbeitsleistung frei. Zugleich entzog er ihm den zur Verfügung gestellten PKW. Bis zur Beendigung der Saison waren noch zwei Spiele zu spielen, welche die Mannschaft gewann. Zudem gewann sie die folgenden beiden Relegationsspiele für die 2. Fußballbundesliga. In der Zweitligasaison 2009/2010 erzielte die Mannschaft 51 Meisterschaftspunkte.

Mit am 27. August 2010 dem Verein übergebenen Schreiben machte der Trainer noch offene Entgeltansprüche in Höhe von insgesamt 127.513,74 Euro brutto geltend, nämlich die Punktprämie für die in der Saison 2009/2010 erzielten Meisterschaftspunkte, den noch offenen Differenzbetrag wegen der Aufstiegsprämie sowie einen Schadensersatzanspruch wegen des Entzugs der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs und eine Urlaubsabgeltung für 12 Tage. Mit Schreiben vom 6. September 2010 lehnte der Verein sämtliche Ansprüche ab.

Unser Bundesligafußballtrainer erhob daher Klage vor dem Arbeitsgericht.

Die Klage des Trainers hatte vor dem Landesarbeitsgericht, abgesehen von ganz geringfügigen Abstrichen, Erfolg.

Der Verein hat an seinen ehemaligen Trainer insgesamt 131.873,14 € brutto zu zahlen, und zwar eine Punktprämie in Höhe von 108.000,00 € brutto, den noch nicht gezahlten Teil der Aufstiegsprämie in Höhe von 4.166,67 € brutto, eine Nutzungsentschädigung für den Entzug des Dienstwagens in Höhe von 9.162,45 € brutto sowie eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.544,02 € brutto.

Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Meisterschaftspunkte nicht, wie im Arbeitsvertrag bestimmt ist, unter seiner Mitwirkung als Cheftrainer erzielt wurden. Auf eine tatsächliche Tätigkeit des Trainers kam es nicht an, weil der Verein sich seit der Freistellung des Trainers in Annahmeverzug befand. Das verpflichtet ihn zur Zahlung der vereinbarten Punktprämie.

Der im Arbeitsvertrag geregelte Wegfall der Punktprämie ab dem Zeitpunkt der Freistellung sei als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Die Regelung sei nicht ausgehandelt worden, wie das Gericht näher ausführt. Diese Klausel hält, wie das Gericht näher ausführt einer Inhaltskontrolle nicht stand und sei somit nichtig.

Der Trainer besitzt gegen den Verein einen Anspruch auf Zahlung des noch offenen Teils der Aufstiegsprämie in Höhe von 4.166,67 € brutto.

Der Verein habe sich aufgrund der vorgenannten arbeitsvertraglichen Regelung verpflichtet, im Falle eines Aufstiegs in die 2. Fußballbundesliga während der Laufzeit des Vertrags eine einmalige Sonderprämie von 50.000,00 Euro zu zahlen. Auf eine tatsächliche Tätigkeit des Trainers komme es ausweislich des Wortlauts der Bestimmung nicht an, so dass die Freistellung ab 13. Mai 2009  keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung hat. Die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach die Aufstiegsprämie im Falle der Freistellung nur zeitanteilig gezahlt wird, halte ebenfalls einer Inhaltskontrolle nicht stand, wie das Gericht ausführlich ausführt.

Nach alledem hatte die Klage des Fußballtrainer in vollem Umfange Erfolg.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.10.2011; 14 Sa 543/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 25.02.2011;  3 Ca 1633/10)

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