Eine Verschwiegenheitsvereinbarung vernichtet nicht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

Eine Verschwiegenheitsvereinbarung vernichtet nicht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
18.06.2013512 Mal gelesen
Eine Verschwiegenheitsvereinbarung kann nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz jedenfalls nur insoweit zulässig sein, als die Geheimhaltung durch berechtigte betriebliche Interessen gedeckt ist.

Eine Redakteurin war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 26. Oktober 2011 vom 1. Dezember 2011 bis zum 21. Februar 2012 bei der "E-Zeitung" beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung des Arbeitgebers. Im Arbeitsertrag war eine Verschwiegenheitspflicht vereinbart, die auszugsweise wie folgt lautete: "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über alle betriebsinternen Vorgänge sowie über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse absolutes Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich ebenfalls auf die .. getroffene Vergütungsvereinbarung. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf Angelegenheiten anderer Firmen, mit denen das Unternehmen wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist und dauert über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort."

Die ehemalige Redakteurin "postete" dennoch in der Facebook-Gruppe "Keine E-Zeitung"  diverse Beiträge, so unter anderem: "noch was zu den Rechnungen T.S./E-zeitung. Wenn es formell richtige Rechnungen an T.S. gab, die jedoch gar nicht beglichen wurden, dennoch aber beim Finanzamt geltend gemacht wurden, dürfte das die Steuerfahndung interessant finden."

Die "E-Zeitung" verlangte sodann von ihrer ehemaligen Redakteurin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die diese sodann auch abgab.

Trotz alledem fand sich kurz darauf  am 1. April 2012 wieder ein Eintrag der ehemaligen Redakteurin in der Facebook-Gruppe "Keine E-Zeitung". Es stand da geschrieben: "Denn in der Redaktion sitzen - außer P. D. - nur eine Handvoll GrafikerInnen und AnzeigenberaterInnen, die allesamt nix mit den Inhalten der E-zeitung zu tun haben (.)"

Das war der ehemaligen Arbeitgeberin dann doch zuviel. Sie erhob Klage beim Arbeitsgericht Trier mit dem Antrag, die ehemalige Redakteurin zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Betriebsinterna Dritten mitzuteilen und/ oder zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen, insbesondere wie geschehen am 1. April 2012 um 8:38 Uhr bei Facebook durch nachfolgende Äußerung..

Die ehemalige Redakteurin meint, nichts verraten zu haben, was eh allgemein bekannt sei. Sie habe nur ihre Meinung gesagt.

Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht wiesen die Klage der E-Zeitung ab.

Das Gericht lässt offen, ob eine derart weitgehende Verschwiegenheitsvereinbarung, wie die im Arbeitsvertrag, die sich auf alle "betriebsinternen Vorgänge" oder "Betriebsinterna" erstreckt, nicht, was nahe liegt, bereits wegen einer dadurch bewirkten übermäßigen Vertragsbindung als sittenwidrig anzusehen ist, so dass schon aus diesem Grunde die Klage abzuweisen sei. Jedenfalls bedürfe die Vereinbarung in Hinblick auf die von der Verfassung geschützte Meinungsfreiheit einer einschränkenden Auslegung, nach der nur Äußerungen über solche betriebsinternen Vorgänge oder Betriebsinterna untersagt sind, an deren Geheimhaltung die Zeitung ein berechtigtes Interesse habe. Im Streitfall sei ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Zeitung weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher könne nicht angenommen werden, dass schutzwürdige Arbeitgeberinteressen gegenüber den Interessen der ehemaligen Redakteurin an der freien Meinungsäußerung überwiegen.

Die Klage war daher abzuweisen.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom  21.02.2013; 2 Sa 386/12, Vorinstanz Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 02.08.2012; 2 Ca 526/02)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Rechts der Arbeitszeugnisse berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.